BAV beurteilt Löhne der italienischen Lokführer bei Crossrail als branchenüblich

Bern, 12.01.2017 - Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert die Arbeitsbedingungen bei Schweizer Unternehmen im internationalen Schienengüterverkehr erhoben. Auf dieser Basis beurteilt es die Löhne der italienischen Crossrail-Lokführer mit Dienstort Brig als branchenüblich und damit gesetzeskonform.

2015 hatte das BAV im Zusammenhang mit einer von der Gewerkschaft SEV eingereichten Anzeige entschieden, dass die Löhne der von Crossrail neu angestellten italienischen Lokführer mit Dienstort Brig für den Verkehr mit Italien branchenüblich sind. Nach einer Beschwerde des SEV beim Bundesverwaltungsgericht beauftragte dieses das BAV, den Entscheid gestützt auf eine Erhebung der konkreten Arbeitsbedingungen in der Branche zu überprüfen und eine neue Verfügung zu erlassen.

Bei der Frage, welchen Lohn Crossrail seinen Lokführern in Brig zu zahlen hat, hatte das BAV zwei Interessen abzuwägen: Einerseits den Willen des Parlaments, welches mit der Definition der "Branchenüblichkeit" im Gesetz die Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs und damit die Verlagerungspolitik stärken wollte, andererseits das berechtigte Interesse der Arbeitnehmenden und Sozialpartner am Schutz vor Dumpinglöhnen.

Die Erhebung der Arbeitsbedingungen bei zehn im Schienengüterverkehr tätigen Schweizer Unternehmen hat ergeben, dass auch ohne den "Fall Crossrail" bei den in der Schweiz ansässigen, im internationalen Schienengüterverkehr tätigen Transportunternehmen bereits eine beträchtliche Spannweite bei den Löhnen besteht. Der Unterschied zwischen den höchsten und tiefsten Löhnen (Bruttostundenlohn inklusive Zulagen) beträgt - ohne Berücksichtigung der Löhne der italienischen Crossrail-Lokführer - rund 20 Prozent. Die Entschädigungen sind das Resultat von Lohnverhandlungen und bilden Marktverhältnisse ab. Ähnliche Bandbreiten sind auch im Regionalverkehr bekannt, welcher dem Wettbewerb weniger ausgesetzt ist als der Güterverkehr.

Für die Beurteilung des Falls "Crossrail" ist zu berücksichtigen, dass die Lokführer in Italien wohnhaft sind und rund 70 Prozent ihrer Arbeit in Italien leisten, wo die Lebenshaltungskosten rund 30 Prozent tiefer sind als in der Schweiz. Sie haben so mehr Kaufkraft als Lokführer, die in der Schweiz wohnen und schwergewichtig hier arbeiten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Differenz von rund 15 Prozent gegenüber den bisher tiefsten Löhnen für in der Schweiz tätige Lokführer gerechtfertigt und die bei Crossrail bezahlten Löhne sind als branchenüblich und damit gesetzeskonform einzustufen.


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