Beschwerde gegen Ausweisung eines IS-Unterstützers abgewiesen

(Letzte Änderung 22.12.2016)

Bern, 22.12.2016 - Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat die Beschwerde eines irakischen Staatsangehörigen gegen seine Ausweisung aus der Schweiz abgewiesen. Der Mann stellt weiterhin eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar.

Der 32-jährige irakische Staatsangehörige wurde am 18. März 2016 vom Bundesstrafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3½ Jahren verurteilt, dies wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation, namentlich des "Islamischen Staats" (IS), sowie wegen mehrfacher Förderung und versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe erliess fedpol am 12. Juli 2016 auf Antrag des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) eine Ausweisungsverfügung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot, weil der Mann eine erhebliche Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Gegen diese Verfügung reichte der Iraker eine Beschwerde beim dafür zuständigen Rechtsdienst des EJPD ein.

Weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz

Wie das EJPD in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2016 festhält, geht vom Mann weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz aus, weshalb es seine Beschwerde abgewiesen hat. Die Ausweisung kann aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz wie üblich aber nur vollzogen werden, wenn sichergestellt ist, dass dem Betroffenen nach der Ausweisung keine Folter oder andere Formen unmenschlicher Behandlung drohen. 

Gegen den Entscheid des EJPD kann der Mann innert 30 Tagen eine Beschwerde an den Bundesrat einreichen. Dieser entscheidet in letzter Instanz. Über das weitere Vorgehen nach Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung entscheiden die Behörden des Kantons Aargau, wo der Mann zurzeit seinen Wohnsitz hat.


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