WEKO büsst Banken wegen Teilnahme am EURIBOR-Kartell

Bern, 21.12.2016 - Die Wettbewerbskommission (WEKO) schliesst die Untersuchung bezüglich Euro-Zinsderivaten mit einer einvernehmlichen Regelung und Bussen von insgesamt rund CHF 45.3 Mio. gegenüber einem Teil der Parteien ab.

Die WEKO gelangte zum Ergebnis, dass zwischen September 2005 und Mai 2008 ein Kartell bezüglich Euro-Zinsderivaten bestand, an dem sich zu unterschiedlichen Zeiträumen mehrere Banken beteiligten. Vier der beteiligten Banken (Barclays, Deutsche Bank, Royal Bank of Scotland [RBS] und Société Générale) haben eine einvernehmliche Regelung unterzeichnet, welche von der WEKO am 5. Dezember 2016 genehmigt wurde. Am vorgenannten Kartell nahmen die Barclays und die Deutsche Bank während 32 Monaten, die Société Générale während 26 Monaten und die RBS während acht Monaten teil. Die WEKO verhängte Sanktionen von insgesamt rund CHF 45.3 Mio. Der Deutschen Bank wurde die Sanktion erlassen, da das Unternehmen die WEKO vom Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Die anderen Banken erhielten aufgrund der Bonusregelung für ihre Zusammenarbeit mit der WEKO während der Untersuchung eine Reduktion ihrer Sanktionen. Die einzelnen Sanktionen betragen CHF 29.772 Mio. für die Barclays, CHF 12.332 Mio. für die RBS und CHF 3.254 Mio. für die Société Générale. Gegen die weiteren Untersuchungsadressatinnen BNP Paribas, Crédit Agricole, HSBC, JPMorgan und Rabobank läuft das Verfahren weiter.

Das Kartell zielte auf die Beeinflussung der normalen Preisfestlegungskomponenten für Euro-Zinsderivate ab. Die Händler der verschiedenen Banken diskutierten gelegentlich die Angebote ihrer Banken für die Berechnung des EURIBOR sowie ihre Handels- und Preisstrategien.

Zinsderivate sind Finanzprodukte (z. B. Forward Rate Agreements, Swaps, Futures, Optionen), die von Banken und Unternehmen für die Handhabung des Risikos von Zinsschwankungen verwendet werden. Ihr Wert richtet sich nach der Höhe eines Referenzzinssatzes wie im konkreten Fall dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate).

Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.


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