WEKO büsst Banken wegen Teilnahme an Yen LIBOR/Euroyen TIBOR-Kartellen

Bern, 21.12.2016 - Die Wettbewerbskommission (WEKO) schliesst die Untersuchung bezüglich Yen-Zinsderivaten mit einer einvernehmlichen Regelung und Bussen von insgesamt rund CHF 14.4 Mio. gegenüber einen Teil der Parteien ab.

Die WEKO gelangte zum Ergebnis, dass zwischen 2007 und 2010 es im Yen-Zinsderivate-bereich zu mehreren unterschiedlichen jeweils bilateralen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellgesetz gekommen ist, die zwischen einem und zehn Monaten andauerten. Vier der beteiligten Banken (Citigroup, Deutsche Bank, JPMorgan und Royal Bank of Scotland [RBS]) haben eine einvernehmliche Regelung unterzeichnet, welche von der WEKO am 5. Dezember 2016 genehmigt wurde. Die WEKO verhängte Sanktionen von insgesamt rund CHF 14.4 Mio. Die einzelnen Sanktionen betragen CHF 3.779 Mio. für die Citigroup, CHF 5.027 Mio. für die Deutsche Bank, CHF 1.703 Mio. für die JPMorgan und CHF 3.926 Mio. für die RBS. Gegenüber den japanischen Banken Mizuho, Sumitomo Mitsui sowie The Bank of Tokyo-Mitsubishi wurde das Verfahren eingestellt. Gegen die weiteren Banken HSBC, Lloyds, Rabobank und UBS sowie die Interdealer/Cash Broker ICAP, RP Martin und Tullett Prebon läuft das Verfahren weiter. Darüber hinaus wurde das Verfahren bezüglich des Referenzzinssatzes Yen TIBOR gegenüber sämtlichen Parteien eingestellt.

Die Absprachen im Yen-Zinsderivatebereich betrafen Diskussionen zwischen Händlern der beteiligten Banken über bestimmte LIBOR-Eingaben in Yen. Auch tauschten die betroffenen Händler gelegentlich wirtschaftlich sensible Informationen zu Handelspositionen oder LIBOR-Eingaben in Yen aus (eine Zuwiderhandlung betraf bestimmte künftige Angebote für den Euroyen TIBOR – Tokio Interbank Offered Rate).

Zinsderivate sind Finanzprodukte (z. B. Forward Rate Agreements, Swaps, Futures, Optionen), die von Banken und Unternehmen für die Handhabung des Risikos von Zinsschwankungen verwendet werden. Ihr Wert richtet sich nach der Höhe eines Referenzzinssatzes wie dem LIBOR (London Interbank Offered Rate), der für verschiedene Währungen einschliesslich des japanischen Yen verwendet wird.

Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.


 


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