Einsparungen durch Sofortmassnahmen in der Mittel- und Gegenständeliste

Bern, 13.12.2016 - Auf Anfang 2017 werden verschiedene Höchstvergütungsbeträge in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) gesenkt. Dazu gehören etwa die maximalen Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) an Blutzuckerteststreifen oder an Lichttherapie-Lampen. Die Sofortmassnahmen führen zu Einsparungen von mehreren Millionen Franken und sind ein weiterer Schritt im Rahmen der Gesamtrevision der MiGeL. Weitere Anpassungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung betreffen unter anderem schwangere Frauen: Sie können alle vorgesehenen Kontrolluntersuchungen künftig auch von Hebammen durchführen lassen.

In der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) ist die Vergütung von medizinischen Gegenständen geregelt, welche Patientinnen und Patienten auf ärztliches Rezept beziehen und selbst anwenden können. Die Liste ist seit einigen Jahren nicht mehr systematisch überprüft worden; aus diesem Grund wurde im Dezember 2015 im Bundesamt für Gesundheit das Projekt MiGeL-Revision gestartet. Die gesamte Liste soll bis Ende 2019 überprüft und in den einzelnen Positionen an die Markt- und Preisentwicklung angepasst werden.

Bei einigen Produkten und Positionen der MiGeL sind die Höchstvergütungsbeträge heute deutlich zu hoch. Das Eidgenössische Departement des Innern hat deshalb Sofortmassnahmen ergriffen (erste Anpassungen wurden per 1. August 2016 in Kraft gesetzt, z. B. bei Vlieskompressen). Auf den 1. Januar 2017 werden die Höchstvergütungsbeträge der OKP bei einer Reihe von weiteren Mitteln und Gegenständen gesenkt. Dazu gehören beispielsweise die Beiträge für Blutzuckerteststreifen, Lichttherapie-Lampen oder auch Atemtherapie-Geräte. Für die OKP dürften dadurch Einsparungen von mehreren Millionen Franken pro Jahr resultieren.

Weiter werden bis Ende 2017 vor allem all jene Produkte überprüft, welche insgesamt rund zwei Drittel der MiGeL-Kosten ausmachen (Produkte für Diabetiker, Inkontinenzeinlagen und Verbandmaterialien).

Weitere Anpassungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung betreffen schwangere Frauen: Sie können künftig entscheiden, ob sie alle vorgesehenen Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen von einer Hebamme anstatt einer Ärztin oder einem Arzt durchführen lassen wollen. Diese Wahlfreiheit gilt ab Januar 2017; insgesamt vergütet die OKP während einer normalen Schwangerschaft sieben Kontrolluntersuchungen.

Zudem vergütet die OKP ab Anfang 2017 pharmakogenetische Analysen, die dazu dienen, Nebenwirkungen bei bestimmten Therapien zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. Dabei handelt es sich um Analysen für Patienten, die bestimmte Neuroleptika oder Medikamente zur Chemotherapie oder HIV-Therapie benötigen. Diese Analysen werden meist vor Therapiebeginn durchgeführt; liegen bestimmte genetische Mutationen vor, kann die Therapie entsprechend angepasst werden.

Neben diesen Änderungen sind eine Reihe weiterer Anpassungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und ihrer Anhänge (der Anhang 1, die Mittel- und Gegenständeliste sowie die Analysenliste) vorgenommen worden.


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