Mindestlohn für Hausangestellte wird angepasst

Bern, 09.12.2016 - Die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) wird nochmals um drei Jahre verlängert. Dies hat der Bundesrat am 9. Dezember 2016 entschieden. Gleichzeitig soll der Mindestlohn angepasst werden. Die Verlängerung wird am 1. Januar 2017 in Kraft treten und gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Der Antrag für eine Verlängerung des NAV Hauswirtschaft und eine gleichzeitige Anpassung der Mindestlöhne stammt von der tripartiten Kommission des Bundes (TPK Bund) im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (FlaM). Die durchgeführten FlaM-Kontrollen hatten gezeigt, dass die NAV-Mindestlöhne in den Jahren 2013 und 2014 von 13 Prozent der kontrollierten Haushalte nicht eingehalten wurden. Diese Verstossquote liegt damit etwas höher als der Durchschnitt von Lohnunterbietungen in Branchen ohne zwingende Mindestlöhne im Jahr 2015. Sie liegt jedoch tiefer als die vermutete Verstossquote in Branchen mit Mindestlöhnen.

Anpassung der Mindestlöhne an die Nominallohnentwicklung

Die Mindestlöhne werden gemäss Antrag der TPK der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2013 bis 2015 angepasst. Damit sollen sie um insgesamt 1,9 Prozent erhöht werden. Die Löhne im NAV Hauswirtschaft liegen auch nach der Anpassung tiefer als in diversen Branchen mit Mindestlöhnen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass andere Branchen tangiert werden.

Im Vernehmlassungsverfahren unter den Kantonen und Verbänden hatte die Verlängerung des NAV Hauswirtschaft und die Anpassung der Mindestlöhne mehrheitlich Zustimmung gefunden. Die Notwendigkeit der Fortführung des NAV wurde weitgehend anerkannt.

NAV-Mindestlohn als „Ultima Ratio"

In der Schweiz handeln die Sozialpartner die Löhne in ihrer Branche traditionell selbst aus, der Staat mischt sich grundsätzlich nicht in die Lohnbildung ein. Deshalb sehen auch die FlaM vor, dass der Staat nur unter zwei Voraussetzungen zum Instrument des NAV-Mindestlohnes greifen darf: Wenn in einem Beruf oder in einer Branche wiederholte missbräuchliche Lohnunterbietungen festgestellt werden und keine sozialpartnerschaftliche Lösung möglich ist. Zudem darf der Mindestlohn weder dem Gesamtinteresse zuwiderläuft noch die berechtigten Interessen der anderen Branchen beeinträchtigen.

Im Jahre 2010 hatte der Bundesrat den NAV Hauswirtschaft hauptsächlich zum Zweck erlassen, die Arbeitskräfte aus Tieflohnländern vor der Gefahr von missbräuchlichen Löhnen zu schützen. Dieselben Erwägungen spielten bei der Verlängerung des NAV Hauswirtschaft im Jahr 2013 eine Rolle.

Nach Ansicht des Bundesrates ist der Mindestlohn im NAV Hauswirtschaft dem Zwecke der Missbrauchsbekämpfung auch weiterhin erforderlich, ohne dass er jedoch in die Autonomie der Sozialpartner eingreift.

Aus diesem Grund hat der Bundesrat den NAV Hauswirtschaft als Ausdruck einer Ausnahmelösung verlängert und die Löhne angepasst.  


Adresse für Rückfragen

Isabel Herkommer, Mediensprecherin, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, +41 58 465 03 49



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
http://www.wbf.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64894.html