Arbeitslosenversicherung: Änderung der AVAM-Verordnung

Bern, 09.12.2016 - Der Bundesrat hat beschlossen, die Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung) zu revidieren. Damit soll sie insbesondere an die letzten Änderungen verschiedener Bundesgesetze angepasst werden.

Seit dem 1. Januar 2014 muss die Arbeitslosenversicherung gemäss dem Ausländergesetz (AuG) die Daten von EU-/EFTA-Bürgerinnen und ‑Bürgern, die Arbeitslosenentschädigungen beziehen, kommunizieren. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) wurde durch die Einführung des neuen Artikels 97a Absatz 1 Buchstabe bter zwar in diesem Sinne angepasst, dennoch fehlte bis anhin eine Ausführungsbestimmung für eine effiziente technische Lösung zur Kommunikation der verlangten Daten. Durch die Änderung der AVAM-Verordnung wird diese Grundlage nun geschaffen, was eine sowohl in technischer als auch in qualitativer Hinsicht verbesserte Kommunikation der besagten Daten ermöglicht.

Am 26. September 2014 wurde das Auslandschweizergesetz (ASG) in Kraft gesetzt. Gemäss diesem Gesetz ist die Konsularische Direktion des EDA als Beratungs- und Vermittlungsstelle für Schweizerinnen und Schweizer zuständig, die die Schweiz verlassen oder in ihre Heimat zurückkehren möchten. Zuvor fiel diese Aufgabe dem Staatssekretariat für Migration zu. Diese neue Zuständigkeitsregelung führte zur Anpassung von Artikel 25 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) und folglich auch zu einer Änderung der AVAM-Verordnung. Mithilfe des Zugangs zum AVAM-System kann die Konsularische Direktion die Stellenangebote aus dem Ausland nutzen, die Schweizer Bürgerinnen und Bürger interessieren könnten.

Schliesslich wird die alleinige Zuständigkeit der Ausgleichsstelle der Arbeitslosen­versicherung für das AVAM-System bestimmt.

Die Verordnungsänderung tritt per 1. Februar 2017 in Kraft.


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Oliver Schärli, Leistungsbereich Arbeitsmarkt / ALV, SECO
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