Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll ausgedehnt werden

Bern, 23.11.2016 - Die Verrechnungssteuer soll künftig auch dann zurückerstattet werden, wenn in der Steuererklärung versehentlich nicht deklarierte Einkünfte nachträglich gemeldet werden. Dies allerdings nur bei noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes auszuarbeiten.

Der Bundesrat nimmt damit das Anliegen einer Motion von Nationalrätin Daniela Schneeberger (16.3797) auf. Die Motion fordert, dass der Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch dann bestehen bleibt, wenn in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen ihre Vermögenswerte versehentlich oder fahrlässig nicht oder falsch deklarieren. Da der Motionstext aber nicht präzisiert, dass dies nur bei noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen gelten soll, lehnt der Bundesrat die Motion ab. Gleichzeitig beauftragt er das EFD, bis Juni 2017 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten, die dem Anliegen entspricht.

Artikel 23 VStG soll dahingehend präzisiert werden, dass eine steuerpflichtige Person bei noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ihre versehentlich nicht deklarierten verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte grundsätzlich nachdeklarieren kann, ohne dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Dies soll sowohl bei spontanen Nachdeklarationen gelten als auch bei solchen, die anlässlich einer Nachfrage der Steuerbehörde erfolgen.

Heute kann eine steuerpflichtige Person eine unterlassene Deklaration nur spontan und bis spätestens zur Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung nachholen, ohne dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Die Rückerstattung ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Nachdeklaration aufgrund einer Intervention der Steuerbehörde erfolgt.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Rückerstattungsanspruch auf Sachverhalte ausgedehnt werden, in denen versehentlich nicht oder falsch deklariert wurde. In solchen Fällen soll verhindert werden, dass auf derselben Leistung die Einkommenssteuer und die nicht mehr rückforderbare Verrechnungssteuer anfallen.


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