Bundesrat verabschiedet Änderung der Eigenmittelverordnung

Bern, 23.11.2016 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2016 eine Änderung der Eigenmittelverordnung verabschiedet. Mit der Revision werden zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III umgesetzt. Mit den Ergänzungen wird die Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und bei im Bankenbuch gehaltenen Fondsanteilen risikosensitiver ausgestaltet. Die Neuerungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die Revision wurde von einer Nationalen Arbeitsgruppe ausgearbeitet und in einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit einzelnen Banken durchgeführten Wirkungsstudie versuchsweise zum Teil bereits erprobt. Sie setzt zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III um.

Derivate

Die Berechnungsmethoden zur Eigenmittelunterlegung bei Derivaten sind veraltet, da sie insbesondere nicht zwischen besicherten und unbesicherten Derivaten unterscheiden. Die derzeitige «Standardmethode» wird zudem, entgegen ihrem Namen, in der Schweiz von keinem Institut verwendet. Vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde daher im März 2014 ein neuer Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Counterparty Credit Risk, SA-CCR) veröffentlicht. Dieser berücksichtigt, im Gegensatz zu den heutigen Methoden, bei der Eigenmittelunterlegung den Grad der Absicherung der Kontrakte. Ebenfalls sind die Wiederbeschaffungswerte und Sicherheitszuschläge risikosensitiver kalibriert.

Fondsanteile

Bei im Bankenbuch gehaltenen Fondsanteilen musste festgestellt werden, dass sehr hoch mit Eigenmitteln zu unterlegende Verbriefungspositionen in «Fonds» verpackt wurden, um die für Fondsanteile geltenden tieferen Eigenmittelregeln anzuwenden. Mit neuen Regeln des Basler Ausschusses vom Dezember 2013 sollen die internationale Konsistenz der noch von Basel II stammenden Eigenmittelunterlegung verbessert und Umgehungsmöglichkeiten unterbunden werden. Neu wird bei im Bankenbuch gehaltenen Fondsanteilen grundsätzlich eine genaue  Analyse der zugrunde liegenden Positionen verlangt.

Vereinfachungen

Die technische Implementierung der neuen internationalen Ansätze wird mit Aufwand verbunden sein. Diesem Aufwand sowie den Auswirkungen auf die resultierenden Eigenmittel sollen Vereinfachungen entgegenwirken, welche von der FINMA für kleine und mittlere Institute entwickelt wurden. Die Vereinfachungen stehen Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 sowie, bei unbedeutenden Derivateaktivitäten und Fondsinvestments, auch Banken der Aufsichtskategorie 3 offen. Diese Institute machen über 90 Prozent der gesamten Bankenpopulation aus. In Kraft treten sollen die Neuerungen auf den 1. Januar 2017, wobei eine zwölfmonatige Frist bis zur vollständigen Implementierung ab dem 1. Januar 2018 vorgesehen ist.


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