Opferhilfe: Stellung der Opfer bei Strafbefehlen verbessern

Bern, 23.11.2016 - Bei der Opferhilfe gibt es keinen dringenden gesetzlichen Handlungsbedarf. Verbesserungen sind jedoch möglich und bereits vorgeschlagen. Einige davon werden in der laufenden Revision der Strafprozessordnung geprüft. Dabei geht es namentlich darum, die Stellung des Opfers im Strafbefehlsverfahren zu verbessern.

Das Opferhilfegesetz (OHG) sieht periodische Evaluationen vor. Die erste Evaluation nach der Totalrevision von 2007 hat nun die Universität Bern durchgeführt. Sie ist mit einem Fach-Gremium der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) besprochen worden. Die Evaluation zeigte, dass sich das revidierte OHG und dessen Anwendung bewähren. Verbesserungen seien jedoch möglich, weshalb mehrere Empfehlungen zuhanden des Bundesrats und der Kantone formuliert wurden. Der Bundesrat ist in seiner Sitzung vom 23. November 2016 über die externe Evaluation informiert worden.

Zivilforderungen bereits im Strafbefehlsverfahren beurteilen

Bei den Verbesserungen, die mögliche Gesetzesanpassungen betreffen, wird dem Bundesrat insbesondere empfohlen, die Stellung des Opfers im Strafbefehlsverfahren zu prüfen. Es stellt sich namentlich die Frage, ob künftig die Zivilforderungen des Opfers direkt im Strafbefehlsverfahren zu beurteilen sind und nicht wie heute in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden müssen. Diese und weitere Fragen im selben Zusammenhang sollen im Rahmen der laufenden Revision der Strafprozessordnung (StPO) geprüft werden.

Eine weitere Empfehlung betrifft die opferhilferechtliche Genugtuung. Gemäss der Evaluation verstehen die Opfer häufig nicht, warum die vom Staat gewährte Genugtuung für das erlittene Leid tiefer ist als jene, die der Täter zu leisten hätte. So lautet eine der Empfehlungen, die Genugtuung nach OHG zum Beispiel in "Solidaritätsbeitrag" umzubenennen, so dass deutlicher zum Ausdruck kommt, dass es sich um einen Solidaritätsbeitrag des Staates handelt. Eine sofortige Revision des OHG drängt sich hingegen nicht auf.

Sofortmassnahmen für einen verbesserten Vollzug

Als Sofortmassnahme und zur Erfüllung einer Empfehlung auf Ebene des Vollzugs überarbeitet das Bundesamt für Justiz (BJ) den im Jahr 2008 erstellten Leitfaden für die Bemessung der Genugtuung nach OHG. Die überarbeitete Fassung des Leitfadens soll den Kantonen eine verfeinerte Grundlage für die Beurteilung der opferhilferechtlichen Genugtuung bieten. Der Vollzug der Opferhilfe und damit auch die Gewährung einer opferhilferechtlichen Genugtuung liegen in der Kompetenz der Kantone.


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