Ausnahmen für «Swissness»-Berechnung sind festgelegt

Bern, 21.11.2016 - Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 15. November 2016 insgesamt 58 verschiedene Rohstoffe von der Swissness-Berechnung ausgenommen. Betroffen sind etwa Industriewein für Fertigfondue, Industriehonig und Molkenproteinisolate für Speziallebensmitteln. Die entsprechenden Verordnungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die Departementsverordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV-WBF) sowie die Änderung von Anhang 1 der entsprechenden Bundesratsverordnung (HasLV) sind Teil der Swissness-Vorlage, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Die Verordnung hält fest, welche Rohstoffe bei der Berechnung der Swissness-Mindestanteile nicht mitzählen. Gutgeheissen wurden 42 Ausnahmen für temporär nicht verfügbare Produkte sowie 16 Ausnahmen für Produkte, die für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbar sind. Insgesamt wurden von verschiedenen Organisationen der Ernährungswirtschaft 81 Begehren zur Gewährung einer Ausnahme eingereicht. Beurteilt wurden die Gesuche in einem Prüfverfahren bestehend aus einer brancheninternen Konsultation und einer Anhörung der Koordinationsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Lebensmittelindustrie, der Landwirtschaft und der Konsumentenorganisationen.. Schliesslich wurden 71 Begehren gutgeheissen, die mit den 58 publizierten Ausnahmen abgedeckt sind.

Alle Ausnahmen sind zeitlich befristet und unterliegen einer periodischen Überprüfung. Die Ausnahmeregelung erleichtert der Wirtschaft den Übergang in das neue regulatorische Umfeld der Swissness-Vorlage.

In der neuen Fassung vom Anhang 1 der HasLV werden die aktuellen Daten zum Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten publiziert. Diese beruhen auf dem Durchschnitt der Basisjahre 2013, 2014 und 2015 und dienen als Grundlage für die Swissness-Berechnungen.

Beide Verordnungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft.


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