Bussen und Bestechungsgelder sollen steuerlich nicht abziehbar sein

Bern, 16.11.2016 - Unternehmen sollen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und Bestechungsgelder nicht von den Steuern abziehen können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. November 2016 die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen verabschiedet. Mit der Vorlage soll die Motion Luginbühl «steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen» (Mo. 14.3450) umgesetzt werden.

Die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck ist im geltenden Recht nicht explizit geregelt. Um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, hatte das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine gesetzliche Regelung auszuarbeiten, die solche Zahlungen explizit als nicht abzugsfähig erklärt. Die entsprechende Botschaft liegt nunmehr vor. Der Gesetzesentwurf schliesst auch Bestechungsgelder an Private sowie Aufwendungen, die mit Straftaten zusammenhängen, von der Abzugsberechtigung aus. Weiterhin abzugsfähig bleiben hingegen gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck.

Das Bundesgericht entschied am 26. September 2016, dass finanzielle Sanktionen mit Strafzweck im geltenden Recht steuerlich nicht abzugsfähig sind. Es bestätigte damit die Rechtsauffassung des Bundesrates.


Teils kontroverse Vernehmlassung

Im Rahmen der Vernehmlassung sind 56 Stellungnahmen eingegangen. Das Ergebnis der Vernehmlassung ist teilweise kontrovers ausgefallen. Im Weiteren hat sich gezeigt, dass die kantonalen Steuerbehörden bisher nur in Einzelfällen mit der Thematik befasst waren, weshalb in vielen Kantonen keine gefestigte Praxis besteht.

Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck wurde von einer klaren Mehrheit der Kantone (25), drei Parteien (BDP, CVP und SP) und neun Organisationen begrüsst. Gegen die Regelung sprachen sich ein Kanton, die Parteien FDP und SVP sowie 15 Organisationen aus.

Auf breite Zustimmung stiess die Abzugsfähigkeit von gewinnabschöpfenden Sanktionen ohne Strafzweck. Nur gerade ein Kanton und drei Organisationen stellten sich hier dagegen. Sämtliche Parteien, 24 Kantone und 14 Organisationen waren dafür.

Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten lehnen 22 Kantone, die Parteien SVP und FDP sowie 15 Organisationen ab. Befürwortet wird diese Massnahme von vier Kantonen, den Parteien BDP, CVP und SP sowie zwei Organisationen. Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen, die der Ermöglichung einer Straftat dienen oder als Gegenleistung für das Begehen einer Straftat entrichtet werden, wurde mehrheitlich aufgrund von Vollzugsschwierigkeiten abgelehnt (22 Kantone, Parteien FDP und SVP sowie neun Organisationen). Gutgeheissen wurde dieser Vorschlag von vier Kantonen und den Parteien BDP, CVP und SP sowie acht Organisationen. Der Bundesrat hält trotzdem daran fest, Aufwendungen, die Straftaten ermöglichen oder als Gegenleistung für das Begehen von Straftaten erfolgen, nicht als Abzüge zuzulassen. In der Botschaft geht der Bundesrat detailliert auf die Umsetzung ein, um die befürchteten Vollzugsschwierigkeiten zu minimieren. In Bezug auf die Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten anerkennt der Bundesrat gewisse praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Er verzichtet daher darauf, die Nichtabzugsfähigkeit der Prozesskosten in die Vorlage aufzunehmen.


Weiterer Schritt zur Bekämpfung der Korruption

Seit dem Inkrafttreten der Revision des Strafgesetzbuches am 1. Juli 2016 werden Bestechungen von Privaten von Amtes wegen verfolgt. Eine Ausnahme gilt für leichte Fälle. Die Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen an Private führt zu einer Harmonisierung von Straf- und Steuerrecht. In der Vernehmlassung stiess diese Bestimmung auf grosse Zustimmung. Abgelehnt wurde sie von einem Kanton, der SVP und drei Organisationen. Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern entspricht auch dem Sinn und Zweck internationaler Vorgaben. Bei gleichzeitiger Strafbarkeit der Privatbestechung gilt sie als wirkungsvolles Mittel zur Bekämpfung der Korruption.


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