Kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in Bezug auf Telearbeit

Bern, 16.11.2016 - Der Bundesrat wertet die zunehmende Verbreitung von Telearbeit als positive Entwicklung. Nach seiner Ansicht besteht in Bezug auf diese neue Arbeitsform kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, wie er in einem anlässlich seiner Sitzung vom 16.11.2016 veröffentlichten Bericht festhält.

Telearbeit hat sich seit Beginn des 21. Jahrhunderts zunehmend verbreitet, schreibt der Bundesrat in seinem aufgrund des Postulats "Rechtliche Folgen der zunehmenden Flexibilisierung des Arbeitsplatzes" (12.3166) erstellten Bericht. Wegen der nur beschränkt verfügbaren statistischen Daten lässt sich allerdings nicht genau feststellen, wie viele Personen dank der modernen Telekommunikationsmittel regelmässig oder gelegentlich ihre Arbeit ausserhalb der Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers verrichten. Bestätigen kann der Bundesrat aber noch eine weitere Entwicklung: Die traditionelle Heimarbeit, die insbesondere Handwerkstätigkeiten umfasste und in erster Linie Frauen einen Nebenverdienst verschaffte, ist weitgehend verschwunden.

Telearbeit gezielt einsetzen

Die Vorteile der Telearbeit für die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden sind anerkannt: geringere Kosten, höhere Produktivität, gesteigerte Motivation infolge grösserer Autonomie der Mitarbeitenden, höhere Flexibilität, die insbesondere eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht, und verkehrs- und umweltpolitische Vorteile. Umstritten ist allerdings, ob für den Ideenaustausch und die Innovation nicht die persönliche Anwesenheit der Arbeitnehmenden erforderlich ist.

Die Telearbeit ist aber mit organisatorischem Aufwand der Arbeitgeber verbunden und birgt auch gewisse Risiken für die Arbeitnehmenden, da sie die Grenzen zwischen Privat- und Berufsleben in räumlicher, zeitlicher und sozialer Hinsicht auflöst. Der Erfolg der Telearbeit hängt daher davon ab, dass sie dort eingesetzt wird, wo sie am besten geeignet ist und die grössten Vorteile bietet, und dass begleitende Massnahmen ihre Risiken vermeiden oder zumindest verringern.

Nur punktuelle Mängel des Arbeitsrechts

Der Bundesrat äussert sich nicht zur Frage, ob Massnahmen zur Förderung der Telearbeit ergriffen werden sollen, sondern beschränkt sich in seinem Bericht auf die rechtlichen Aspekte dieser neuen Arbeitsform. Für Telearbeit gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen; spezifische Regelungen gibt es keine. Prüfungswert erscheint dem Bundesrat namentlich die Frage, ob die bestehende Gesetzgebung zur Heimarbeit oder zumindest einzelne Bestimmungen auf die Telearbeit ausgedehnt werden sollten. Er stellt zwar gewisse Mängel im geltenden Recht fest, es besteht aber nach Ansicht des Bundesrates kein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Denkbar wäre zudem auch eine Regelung durch Gesamtarbeitsverträge.


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