Revision des Unfallversicherungsgesetzes: Inkrafttreten per 1. Januar 2017

Bern, 09.11.2016 - An seiner Sitzung vom 9. November 2016 hat der Bundesrat beschlossen, die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen. Die eidgenössischen Räte hatten die UVG-Revision im September 2015 verabschiedet. Die neuen Bestimmungen gehen aus einem von den Versicherern unterstützten und in einem langen Prozess erarbeiteten Kompromiss zwischen den Sozialpartnern hervor.

Die UVG-Revision schliesst Deckungslücken, indem sie namentlich den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Versicherung präzisiert. Sie regelt auch die Problematik der Überentschädigung, indem sie lebenslänglich ausgerichtete Renten bei Erreichen des Rentenalters kürzt. So soll verhindert werden, dass eine invalide Person gegenüber einer Person, die keinen Unfall erlitten hat, finanziell bevorteilt ist. Ausserdem wird die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG und in dessen Vollzugsverordnung verankert.

Bei Versicherten, die an einer Berufskrankheit in Form eines asbestbedingten Mesothelioms leiden, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu zum Zeitpunkt der Diagnosestellung und nicht mehr zum Zeitpunkt der Festsetzung der Rente. Da asbestbedingte Krankheiten oft erst im Rentenalter auftreten und rasch zum Tod führen, sieht die UVG-Revision eine Sonderregelung für diese Fälle vor.

Schliesslich führt die UVG-Revision eine betragliche Limite pro Katastrophenereignis ein. Im Hinblick darauf, dass diese überschritten werden könnte und die Versicherer die über der Limite liegenden Leistungen gemeinsam zu finanzieren haben, müssen sie schon heute einen Ausgleichsfonds errichten. Bei Grossereignissen übernimmt somit ab einem bestimmten Betrag dieser Fonds die Haftung der Versicherer. Die Verordnung überlässt die Organisation des Fonds den Versicherern.

Das seit über dreissig Jahren geltende Unfallversicherungsgesetz hat sich bewährt. Die Finanzierung der Leistungen ist sichergestellt, und es sind nur wenige, von allen betroffenen Kreisen anerkannte Anpassungen vorgenommen worden. Die Revision des UVG und seiner Verordnung verbessert die Effizienz der Unfallversicherung und sorgt für mehr Gerechtigkeit.


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