Vorränge im grenzüberschreitenden Stromnetz sollen neu geregelt werden

Bern, 09.11.2016 - Die Kapazität des grenzüberschreitenden Stromübertragungsnetzes ist aus physikalischen Gründen begrenzt. Die im geltenden Stromversorgungsgesetz (StromVG) festgelegten Vorränge für Stromlieferungen über die Grenze überschreiten diese Kapazität deutlich, was eine Gefahr für die Versorgungssicherheit darstellt. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) will diese Vorränge deshalb neu regeln. Vorrang haben sollen nur noch Lieferungen aus vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Langfristverträgen sowie aus Grenzwasserkraftwerken. Der Vorrang für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und Lieferungen aus erneuerbaren Energien soll aufgehoben werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. November 2016 dem Bericht und dem Gesetzesentwurf der Kommission zugestimmt und beantragt die Annahme der im Rahmen der parlamentarischen Initiative 15.430 „Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz“ erarbeiteten Vorlage zur Änderung des StromVG.

Überschreitet die Nachfrage nach Stromlieferungen über die Grenze die verfügbare Kapazität, treten im Übertragungsnetz Engpässe auf. Um dies zu verhindern, wird die Netzkapazität von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid und den benachbarten Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam bewirtschaftet und mittels verschiedener Produkte (Jahres-, Monats-, Tagesprodukte) auf einer gemeinsamen Auktionsplattform versteigert.

Von diesen Auktionen ausgenommen sind gemäss geltendem StromVG (Art. 17) sogenannte Langfristverträge (long term contracts LTC), die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden. Ein Vorrang besteht ausserdem für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und aus erneuerbaren Energien. In der Praxis bereitete diese Regelung bisher keine Probleme, weil bis anhin nur die Vorränge für LTC und bei den erneuerbaren Energien nur die Vorränge für gewisse Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken beansprucht und gewährt wurden. Vorränge für Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung wurden bisher nie gewährt (2014 wurde der Grundversorgungs-Vorrang erstmals eingefordert, aber nicht gewährt. Im Urteil über die dagegen eingereichte Beschwerde bestätigt das Bundesverwaltungsgericht (A-5836/2015), dass der Vorrang zugunsten der Grundversorgung nicht generell, sondern gemäss Artikel 20 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung nur bei ausgewiesenem Bedarf zur Verfügung steht. Das Urteil wird derzeit vor Bundesgericht angefochten.).

Würden künftig die Grundversorgungs-Vorränge oder die Vorränge für erneuerbare Energien, deren Volumen aufgrund der frei handelbaren Herkunftsnachweise prinzipiell unbeschränkt ist, zunehmend beansprucht und gewährt werden müssen, könnte es zu Überlastungen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz kommen, welche die Systemstabilität und letztlich die Versorgungssicherheit in der Schweiz gefährden.

Der Bundesrat unterstützt deshalb die mit der parlamentarischen Initiative 15.430 geplante Aufhebung der Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Lieferungen aus erneuerbaren Energien. Dadurch wird die Anzahl der potentiellen Vorränge stark gesenkt und damit die Versorgungssicherheit erhöht.

Der Bundesrat stimmt auch der gesetzlichen Festlegung des Vorrangs zugunsten von Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken zu, soweit diese der Realisierung der Hoheitsanteile, welche der Schweiz und dem jeweiligen Nachbarstaat zustehen, dienen. Es handelt sich dabei nicht um einen neuen Vorrang, sondern um die Beibehaltung eines Teils des bisherigen Vorrangs für erneuerbare Energien. Mit diesem Grenzwasserkraft-Vorrang werden die Kapazitäten des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes nur in engbegrenztem Rahmen beansprucht.


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