Die ESTV erhebt keine Beschwerde an das Bundesgericht im Fall Amtshilfe UBS-Frankreich

Bern, 07.11.2016 - Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zieht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem der UBS im Amtshilfeverfahren mit Frankreich Parteistellung eingeräumt wird, nicht ans Bundesgericht weiter.

Frankreich hat die Schweiz in einem Amtshilfeverfahren um die Herausgabe von Bankkundendaten der UBS ersucht. Da sich das französische Gesuch auf Verfahren gegen die Bankkunden bezieht, wurde der Bank als blosser Inhaberin der Informationen von der ESTV keine Parteistellung eingeräumt.  

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit seinem Entscheid vom 25. Oktober 2016 (A-4974/2016) der UBS Parteirechte zuerkannt. Insbesondere begründet das Gericht seinen Entscheid auch damit, dass im vorliegenden Fall in Frankreich ein Strafverfahren gegen die UBS läuft.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) anerkennt, dass die UBS aufgrund dieses hängigen Verfahrens in besonderer Weise vom Amtshilfeverfahren betroffen sein könnte. Es soll ihr daher Parteistellung zukommen. Deshalb verzichtet die ESTV auf den Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht.


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