Lebendspende von Organen wird finanziell besser abgesichert

Bern, 21.10.2016 - Das Transplantationsgesetz regelt neben der Spende nach dem Tod eines Menschen auch die Lebendspende von Organen und Blutstammzellen. Das Parlament hat im Juni 2015 diverse Änderungen des Transplantationsgesetzes beschlossen, unter anderem, um Lebendspender finanziell besser abzusichern. Diese und weitere Änderungen werden nun im Verordnungsrecht umgesetzt. Das Departement des Innern führt dazu bis zum 3. Februar 2017 eine Vernehmlassung durch.

Jährlich spenden in der Schweiz etwa 115 Personen zu Lebzeiten eines ihrer Organe, in den meisten Fällen eine Niere. Rund 80 Personen spenden pro Jahr Blutstammzellen. Da nach einer Lebendspende der Gesundheitszustand langfristig nachverfolgt werden muss, fallen Kosten für Arztbesuche, Laboruntersuchungen und für Leistungen der Lebendspende-Nachsorgestelle an. Mit einer Anpassung der Transplantationsverordnung werden die Kostenübernahme durch die Versicherungen und den Bund sowie die Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestelle zugunsten der Spenderinnen und Spender präziser geregelt.

In der Verordnung wird zudem geklärt, welche medizinischen Massnahmen zur Vorbereitung einer Organentnahme bei Urteilsunfähigkeit und fehlender Zustimmung der spendenden Person unzulässig sind. Die Transplantationsverordnung verweist dazu auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), in welcher die unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen in einer Negativliste aufgeführt sind. Diese Richtlinien werden derzeit überarbeitet und sollen im Mai 2017 von der SAMW verabschiedet werden.

Präzisierungen sind bei Transplantationen vorgesehen, wenn Spenderin und Empfängerin dieselbe Person ist (autogene Transplantation). Neu soll nicht nur die Lagerung von Nabelschnurblut meldepflichtig sein, sondern alle Tätigkeiten mit Geweben und Zellen, etwa beim Übertragen von Eigenfett zur Brustvergrösserung. Die Aufsicht über diese Tätigkeiten wird vom BAG an Swissmedic übertragen. Dadurch wird die Koordination im Vollzug vereinfacht, und Synergien werden genutzt.

Die Vernehmlassung der Verordnungsänderungen dauert bis zum 3. Februar 2017. Sie basieren auf dem revidierten Transplantationsgesetz. Bereits am 1. Mai 2016 sind die Änderungen des Transplantationsgesetzes zur Gleichstellung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei der Organzuteilung und zur Definition von Transplantatprodukten in Kraft getreten.


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