Die Amtliche Sammlung des Bundesrechts bleibt die massgebliche Veröffentlichung der Gesetze des Bundes

Bern, 19.10.2016 - Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 19.10.2016 dafür ausgesprochen, an der bewährten Aufgabenteilung der Veröffentlichungsorgane im Bereich der Erlasse des Bundes festzuhalten. Die Amtliche Sammlung soll die massgebliche Publikation für das Bundesrecht bleiben. Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, der Systemati-schen Rechtssammlung die alleinige Massgeblichkeit zuzusprechen, weil dies zu er-heblichen Anpassungen im Gesetzgebungsprozess und zu entsprechendem Ressour-cenbedarf führen würde. Das bestehende Publikationsrecht habe bisher zu keinen nennenswerten Problemen geführt, schreibt der Bundesrat im Bericht zu einem Postu-lat von Nationalrätin Ursula Schneider Schüttel.

Mit dem am 7. Mai 2014 eingereichten Postulat (14.3319 - Veröffentlichung von Gesetzen. Rechtsverbindlichkeit der konsolidierten Fassung) fordert Nationalrätin Ursula Schneider Schüttel den Bundesrat auf, die Einführung der Rechtsverbindlichkeit der Systematischen Rechtssammlung (SR) zu prüfen und dabei darzulegen, welche Ressourcen (Zeit, Personal, Finanzen) für eine Einführung notwendig wären.

In seinem Bericht zum Postulat spricht sich der Bundesrat dafür aus, an der bewährten Aufgabenteilung der Veröffentlichungsorgane im Bereich der Erlasse des Bundes festzuhalten: Das Bundesblatt dient insbesondere der Unterbreitung von Erlassentwürfen an das Parlament sowie der Referendumsvorlagen an das Volk (und allenfalls die Stände), die Amtliche Sammlung des Bundesrechts der Veröffentlichung der in Kraft gesetzten Erlasse, so wie sie die zuständigen Behörden beschlossen haben, und die Systematische Rechtssammlung der übersichtlichen Darstellung des geltenden Rechts. Diese Aufteilung ist sinnvoll und sollte zumindest Juristen geläufig sein. Fälle rechtlicher Fehlbeurteilungen, die sich daraus ergeben, dass auf einen falschen SR-Text abgestützt wurde, sind nicht bekannt. Missverständnisse bei juristischen Laien sind durch klare Information über die Produkte und gute Präsentation auszuräumen.

Der Aufwand, der nötig wäre, um der SR die alleinige Massgeblichkeit zuzuerkennen, steht in keinem Verhältnis zum Nutzen, der damit gewonnen werden könnte. Eine umfassende Anpassung des Rechtsetzungsprozesses wäre dazu unumgänglich.


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