Bundesrat bleibt für Abkommen über Lenk- und Ruhezeiten der Berufsfahrer zuständig

Bern, 29.09.2016 - Der Bundesrat kann weiterhin in eigener Kompetenz über Änderungen des internationalen Vertrags entscheiden, der die Lenk- und Ruhezeitvorschriften von Berufschauffeuren im internationalen Strassentransport betrifft. Das Parlament hat das entsprechende Gesetz im März verabschiedet und der Bundesrat hat heute entschieden, es per 1. Oktober 2016 in Kraft zu setzen.

Die Bundesversammlung hat 1999 das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) genehmigt. Gleichzeitig erliess sie ein Bundesgesetz, welches dem Bundesrat erlaubt, selbständig Änderungen des AETR zu genehmigen oder diesen zuzustimmen. Dieser Erlass war befristet und lief am 31. Januar 2016 ab.

Am 18. März 2016 hat das Parlament ein unbefristetes Bundesgesetz beschlossen, welches dem Bundesrat auch in Zukunft die Kompetenz gibt, Änderungen des AETR zu genehmigen. Der Bundesrat hat heute beschlossen, dieses Gesetz per 1. Oktober 2016 in Kraft zu setzen.

Das Vertragsänderungsverfahren des AETR sieht eine sehr kurze Einsprachefrist von sechs Monaten vor. Wird innert dieser Frist keine Einsprache erhoben, gilt dies als Zustimmung zur Änderung. Müsste das schweizerische Parlament jeweils über solche Änderungen entscheiden und allenfalls Einspracheverfahren einleiten, wäre die kurze Frist für die Schweiz kaum einzuhalten. Deshalb hält die Bundesversammlung an der bewährten Kompetenzdelegation an den Bundesrat fest.

Das AETR-Abkommen regelt grenzüberschreitend die Lenk- und Ruhezeitvorschriften für Berufschauffeure von Lastwagen und Cars. Diese Thematik wird im Schweizer Landesrecht materiell auf Verordnungsstufe geregelt (Verordnungen über Arbeits- und Ruhezeitvorschriften; ARV1 und 2) und liegt somit auch in der Kompetenz des Bundesrates. Dieses neue Gesetz regelt bundesinterne Zuständigkeiten und hat deshalb keine Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, Volkswirtschaft oder Umwelt. Auch für die Chauffeurinnen und Chauffeure ändert sich nichts.  


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