Das System der Ergänzungsleistungen verbessern und das Niveau der Leistungen erhalten

Bern, 16.09.2016 - Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) hat zum Ziel, das System der EL zu optimieren und von falschen Anreizen zu befreien. Das Leistungsniveau soll dabei grundsätzlich erhalten und das Sparkapital der obligatorischen beruflichen Vorsorge besser geschützt werden. Der Bundesrat hat die Botschaft zur EL-Reform verabschiedet. In der Vernehmlassung wurden deren Ziele und Stossrichtung begrüsst.

Personen, die im Rentenalter eine ungekürzte Rente der AHV und der beruflichen Vorsorge (BVG) beziehen können, sind in der Regel nicht auf EL angewiesen – zumindest solange sie nicht in einem Heim leben. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen deshalb möglichst als Rente bezogen werden. Wer in den Ruhestand tritt, soll aus diesem Grund sein Altersguthaben aus dem obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge nicht mehr als Kapital beziehen können. Guthaben aus der überobligatorischen Vorsorge können dagegen weiterhin als Kapital bezogen werden. Heute müssen es die Pensionskassen ihren Versicherten im Rentenfall ermöglichen, mindestens ein Viertel des obligatorischen BVG-Guthabens in Kapitalform zu beziehen.

Auch für den Fall, in dem jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, will der Bundesrat den Vorbezug von Kapital aus dem obligatorischen Teil ausschliessen. Denn es besteht ein grosses Risiko, dass das Vorsorgekapital verlorengeht, beispielsweise nach einem Konkurs. Durch diese Massnahmen wird das Risiko minimiert, dass Versicherte wegen des Kapitalbezugs nur noch Anspruch auf eine geringe Rente haben und später auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind.

Für den Erwerb von Wohneigentum soll ein Vorbezug von Kapital aus der obligatorischen Vorsorge nach wie vor möglich sein. Das hatte der Bundesrat schon in der Vorlage so vorgesehen, die er in die Vernehmlassung geschickt hatte. Ein Haus oder eine Wohnung stellt für die persönliche Altersvorsorge weiterhin einen Wert dar.

Vermögen bei der EL-Berechnung stärker berücksichtigen

Die EL sollen gezielt jenen Menschen zugutekommen, die ohne diese Unterstützung unter dem Existenzminimum leben würden. Deshalb will der Bundesrat das Vermögen bei der EL-Berechnung stärker berücksichtigen. Dazu werden die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen gesenkt: für alleinstehende Personen von 37‘500 auf 30‘000 Franken und für Ehepaare von 60‘000 auf 50‘000 Franken. Die Freibeträge auf selbstbewohnten Liegenschaften dagegen bleiben unverändert bei 112‘500, respektive 300‘000 Franken, wenn ein Teil des Ehepaares in einem Heim oder Spital lebt.

Unerwünschte Effekte bei der EL-Berechnung reduzieren

Mit der Reform werden Schwelleneffekte und Fehlanreize reduziert. Heute werden in den meisten Kantonen geringe EL automatisch auf einen Mindestbetrag angehoben (Mindestgarantie). Dies bewirkt einen unerwünschten Schwelleneffekt. Hinzu kommt, dass Rentnerinnen und Rentner mit Mindestgarantie im Vergleich zu den anderen EL-Beziehenden ein höheres verfügbares Einkommen haben. Mit der Reform sollen diese beiden Auswirkungen reduziert werden. Neu soll auch das Erwerbseinkommen von Ehegatten oder Ehegattinnen ohne eigenen EL-Anspruch künftig voll als Einnahme angerechnet werden. Heute geschieht das nur zu zwei Dritteln.

Effektive Krankenversicherungsprämie anrechnen

EL-Beziehende erhalten heute die Krankenversicherungsprämie in Form einer kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie angerechnet. Neu will der Bundesrat den Kantonen die Möglichkeit geben, die effektive Prämie zu berücksichtigen. Damit können die Kantone verhindern, dass EL-Beziehenden ein zu hoher Betrag für ihre Prämie angerechnet wird.

Verbesserung der Durchführung

Um einen schweizweit einheitlichen Vollzug der EL sicherzustellen, sollen verschiedene gesetzliche Bestimmungen präzisiert werden. Diese betreffen unter anderem die Karenzfristen, die für ausländische Staatsangehörige gelten, bevor sie Anspruch auf EL haben, oder die Auswirkungen längerer Auslandaufenthalte auf den EL-Anspruch.

Finanzielle Auswirkungen der EL-Reform

Die vorgeschlagenen Massnahmen führen im Jahr 2030 zu EL-Minderausgaben von 303 Millionen Franken. Davon entfallen 97 Millionen Franken auf den Bund und 206 Millionen auf die Kantone. Ausserdem sparen die Kantone 161 Millionen Franken bei den Prämienverbilligungen.

Bundesrat nimmt Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis

Die Ziele und die allgemeine Stossrichtung der Reform wurden in der Vernehmlassung begrüsst. Eine Minderheit der Teilnehmenden erachtete die Vorschläge als nicht ausreichend für eine nachhaltige Finanzierung der EL. Die meisten Massnahmen aus der Vernehmlassungsvorlage blieben unverändert, angepasst wurde einzig die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens bei der EL-Berechnung.

Das Problem der stark steigenden Ausgaben für im Heim lebende Personen kann mit der EL-Reform nicht angegangen werden. Als separate Vorlage ist die gezielte Erhöhung der maximalen Mietzinse, die bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden, zurzeit im Parlament hängig. Die vorberatende Kommission des Nationalrates hatte diese Gesetzesrevision suspendiert, um die nun verabschiedete Botschaft zur EL-Reform abzuwarten.


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