Zulässige Zusammenarbeit von Orange Communications mit Swisscom im Rahmen des "National Roaming

Bern, 08.10.1999 - Das "National Roaming"-Abkommen zwischen Orange Communications und Swisscom verstösst nicht gegen die Bestimmungen des Fernmelderechts. Zu diesem Schluss kommt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom). Sie hat deshalb das Aufsichtsverfahren gegen Swisscom und Orange eingestellt.

"National Roaming" ermöglicht der Kundschaft von Orange, bei fehlender Abdeckung durch Orange vorübergehend das Swisscom-Netz zu nutzen.

Die noch fehlende Abdeckung mit einem eigenen Netz machte Orange Communications seit Inbetriebnahme ihres Dienstes am 29. Juni 1999 mit einem "National Roaming"-Abkommen mit der Swisscom wett. "National Roaming" erlaubt Orange, insgesamt etwa 90 Prozent der Bevölkerung versorgen zu können. Mit diesem Vertrag über Roaming wurde die Voraussetzung geschaffen, dass Kunden von Orange vorübergehend, resp. währenddem sie sich in einem Gebiet, das durch das Orange-Netz noch nicht versorgt ist, aufhalten, das Netz von Swisscom benutzen können, ohne Swisscom-Kunden zu sein. Swisscom stellt sodann ihre Dienste nicht dem roamenden Kunden, sondern Orange in Rechnung.

Für die ComCom verletzt eine Zusammenarbeit zwischen zwei Mobilfunkanbietern in der Form von "National Roaming" den vom Gesetzgeber angestrebten Dienste- und Infrastrukturwettbewerb nicht. Die Konzessionen der Mobilfunkbetreiber enthalten genaue Vorgaben, innerhalb welchen Zeitraumes der Netzausbau vorzunehmen und welche flächen- und bevölkerungsmässigen Versorgungspflichten zu erfüllen sind. Orange Communications hält sich bezüglich ihres eigenen Netzaufbaus an die Vorgaben in der Konzession. Der Grundsatz von drei unabhängigen Netzen bleibt unangetastet. "National Roaming" kann hier nur eine Uebergangslösung sein. Die ComCom als Konzessionsbehörde ist über das Vorhaben von Orange bei der Konzessionserteilung orientiert gewesen.


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