Mehr Sonntagsarbeit im Bereich der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

Bern, 17.08.2016 - Die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit für Betriebe in der landwirtschaftlichen Verarbeitung wird ausgedehnt. Das hat der Bundesrat am 17. August 2016 beschlossen. Zudem wird die Bestimmung zu den Ruhezeiten angepasst.

Die neue Sonderbestimmung soll auf Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte angewandt werden Der neue Artikel 12 Absatz 2bis ArGV 2 ermöglicht die Erhöhung der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit, indem die arbeitsfreien Sonntage von bisher 26 auf 12 reduziert werden. Neu kann die wöchentliche Ruhezeit zudem alternativ mit einmal 47 aufeinanderfolgenden Stunden oder mit zweimal 35 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden. Mit der vorliegenden Anpassung der ArGV 2 wird die bewährte Praxis ins ordentliche Recht überführt.

Der Grund für die Anpassung der Verordnung liegt in den neuen, jahreszeiten- und witterungsunabhängiger Produktionsmethoden und der Internationalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Produkten und damit dem Umstand, dass es keine saisonalen Reifezeiten mehr gibt. Die Sonderregeln sind also zukünftig nicht mehr nur auf die Erntezeiten beschränkt, sondern auf das ganze Jahr anwendbar. Im Übrigen hat sich auch die Nachfrage der Konsumenten nach Frischprodukten ausgeweitet.

Die neue Regelung kam dank Verhandlungen zwischen dem Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels (Swisscofel) und den Sozialpartnern zustande. Damit werden die heutigen Bedürfnisse im Bereich der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten berücksichtigt.


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