Weitergabe von Daten der Leistungserbringer wird konkretisiert

Bern, 29.06.2016 - Transparenz und Rechtssicherheit bei der Weitergabe von Daten der Leistungserbringer werden genauer geregelt. Der Bundesrat passt die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) an. Neu ist zudem das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bei der Datenweitergabe für die Anonymität der Versicherten zuständig. Diese neuen Bestimmungen treten am 1. August 2016 in Kraft.

Ein Ziel der Strategie Gesundheit2020 des Bundesrats ist, die Transparenz im Gesundheitswesen zu verbessern. In der KVV konkretisiert er nun, wie die von den Leistungserbringern (Spitäler, Pflegeheime, Ärzteschaft) weitergegebenen Daten erhoben und bearbeitet werden sollen (Artikel 59a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Diese Daten werden benötigt, um die Umsetzung der Bestimmungen des KVG zur Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Sie werden datenschutzkonform ausgetauscht, ohne dass dies zu einem unverhältnismässigen Aufwand für die Leistungserbringer führt.

Daten der Versicherer
Bei der Weitergabe von Daten der Versicherer überträgt der Bundesrat zudem ab dem 1. August 2016 dem BAG die Verantwortung, die Anonymität der Versicherten zu wahren. Nach der aktuellen Verordnung, die aus dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) und dem KVG entstanden ist, liegt diese Zuständigkeit bei den Versicherern.

Das Anonymisierungsverfahren für den Datenaustausch zwischen Versicherern und BAG wie auch der Prozess zur Bearbeitung der anonymisierten Informationen wurden verbessert. Keine der vom BAG gesammelten Daten ermöglichen, die Identität der versicherten Person festzustellen. Der Sicherheitsprozess entspricht den Anforderungen des eidgenössischen Datenschutzgesetzes. Mit diesen Informationen kann das BAG überprüfen, ob alle Versicherten gleich behandelt werden. Auch der Risikoausgleich kann damit verfeinert werden.


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