Bundesrat für Vereinheitlichung des Steuerortes von Maklerprovisionen

Bern, 17.06.2016 - Der Bundesrat beantragt dem Parlament, den Steuerort für Maklerprovisionen zu vereinheitlichen. Künftig sollen Steuern auf Gewinnen aus Grundstücksverkäufen immer am Wohnort des Maklers bzw. am Sitz der Maklerfirma erhoben werden, sofern sich dieser in der Schweiz befindet. Damit setzt der Bundesrat eine vom Parlament überwiesene Motion um.

Der Bundesrat hat heute die Botschaft zu einer Änderung des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Künftig sollen Steuern auf Maklerprovisionen immer am Wohnsitz bzw. dem Sitz des Maklers erhoben werden, sofern sich dieser in der Schweiz befindet. Das geltende Recht sieht unterschiedliche Regelungen für juristische und natürliche Personen vor. Mit der nun vorliegenden Gesetzesänderung erfüllt der Bundesrat alle Forderungen einer vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3728). Künftig werden die Steuern nur noch für Makler, die keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben, am Grundstücksort erhoben.

In der Vernehmlassung stiess der Vorschlag des Bundesrates bei einer sehr grossen Mehrheit der angefragten Institutionen auf Zustimmung.

Die Gesetzesanpassungen führen zu einer erhöhten Rechtssicherheit. Die Revision hat keine Auswirkungen auf die Steuereinnahmen des Bundes. Die finanziellen Auswirkungen für die Kantone sind vernachlässigbar, da lediglich eine sehr kleine Gruppe von Steuerpflichtigen betroffen ist.


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