WEKO genehmigt einvernehmliche Regelung mit GE

Bern, 07.06.2016 - Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat eine einvernehmliche Regelung mit der General Electric Company (GE) und ihren Töchtern, GE Healthcare GmbH (Deutschland) und GE Medical Systems (Schweiz) AG, genehmigt. Die Untersuchung betraf die Behinderung von Schweizer Direktimporten von GE Ultraschallgeräten.

Gestützt auf eine Selbstanzeige von GE eröffnete die WEKO am 10. März 2015 eine Untersuchung. Diese zeigte, dass im Zeitraum von April 2008 bis zur Selbstanzeige im April 2014 zwischen GE Healthcare (Deutschland) und ihren Vertriebspartnern unzulässige Wettbewerbsabreden über einen absoluten Gebietsschutz vorlagen. In einer einvernehmlichen Regelung verpflichteten sich die beiden Töchter von GE, inskünftig auf Abreden zu verzichten, welche Verkäufe von deutschen Händlern an Schweizer Kunden auf deren Kaufanfragen hin (sog. passive Verkäufe) ausschliessen. Sämtliche Verträge mit deutschen Vertriebspartnern sollten nötigenfalls entsprechend angepasst bzw. deren Wortlaut klargestellt werden. Auf eine Sanktion wurde infolge Selbstanzeige verzichtet.

Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, ansonsten ist das Verfahren hiermit abgeschlossen.


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