Revidiertes Güterkontrollgesetz wird in Kraft gesetzt und Verordnung geändert

Bern, 03.06.2016 - Der Bundesrat hat heute beschlossen, das geänderte Güterkontrollgesetz in Kraft zu setzen. Weiter ist die Güterkontrollverordnung einer Totalrevision unterzogen worden. Beide Neuerungen treten am 1. Juli 2016 in Kraft.

Am 26. September 2014 hat die Bundesversammlung das Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme (SR 0.741.826.8) genehmigt (BBl 2014 7387). Das Abkommen bedingt u.a. die Kontrolle von Technologien, Daten und Gütern, die speziell für die europäischen Satellitennavigationsprogramme konzipiert oder verändert wurden (sogenannte „strategische Güter“). Gleichzeitig wurde das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (SR 946.202, Güterkontrollgesetz, GKG) angepasst.

Umsetzung des Abkommens über die europäischen Satellitennavigationsprogramme
Die Änderungen im Güterkontrollgesetz bedingen eine Anpassung der Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (SR 946.202.1, Güterkontrollverordnung, GKV). Zur Definition der exportkontrollierten strategischen Güter dient der neue Anhang 4. Gemäss dem Willen des Parlaments soll diese Definition der EU-Definition entsprechen. Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens leere Anhang 4 wird vom WBF nachgeführt werden, sobald die EU ihrerseits die strategischen Güter definiert haben wird.  

Weitere Anpassungen der Güterkontrollverordnung
Im Rahmen der Anpassungen zur Kontrolle strategischer Güter wurde die GKV einer Totalrevision unterzogen. Neben sprachlichen und strukturellen Anpassungen wurden u.a. die folgenden Änderungen vorgenommen:

  • Die Gültigkeitsdauer von Einzelbewilligungen wird neu auf zwei Jahre verlängert, mit der Möglichkeit der Bewilligungsverlängerung um weitere zwei Jahre.
  • Gewisse bis anhin auf einem Schwellenwert basierende Ausnahmen von der Bewilligungspflicht werden aufgehoben, da der Bedarf, Güter zu kontrollieren, nicht von deren Wert abhängt.
  • Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in den Anhängen der GKV gelistet sind, aber im Einzelfall eine ABC-Waffen-Proliferationsgefahr darstellen könnten (catch-all), untersteht nicht mehr einer Melde- sondern neu einer Bewilligungspflicht (Art. 3 Abs. 4 GKV). Neu wird auch die Vermittlung von Gütern mit ABC-Waffen-Proliferationsgefahr einer Catch-all-Bewilligung unterstellt (Art. 25 GKV).


Adresse für Rückfragen

Patrick Edgar Holzer, Leiter Ressort Exportkontrollpolitik
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Telefon: 058 464 09 16



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