Teilrevision des Organisationsreglements der Nationalbank

Bern, 03.06.2016 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung eine Teilrevision des Organisationsreglements der Schweizerischen Nationalbank (SNB) genehmigt. Mit den vorgenommenen Änderungen werden Empfehlungen der Geschäftsprüfungs-kommissionen (GPK) von National- und Ständerat umgesetzt.

In ihrem Bericht «Rücktritt des SNB-Präsidenten am 9. Januar 2012: Der Bundesrat im Spannungsfeld zwischen der politischen und der aufsichtsrechtlichen Dimension» vom 15. März 2013 hatten die GPK zehn Empfehlungen abgegeben. Zwei davon zielten auf eine formelle Revision des Organisationsreglements der Nationalbank (OReg) ab. Der Bundesrat hatte sich am 22. Mai 2013 im Einvernehmen mit der SNB bereit erklärt, diese bei der nächsten Revision umzusetzen. Am 8. April 2016 hat der Bankrat der SNB die erforderliche Änderung des Reglements nun beschlossen, und der Bundesrat hat diese in seiner heutigen Sitzung genehmigt.

Zum einen wurde die Pflicht des Bankrats zum Erlass eines Reglements für die Finanzanlagen und Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Bankleitung explizit in den Aufgabenkatalog von Art. 10 Abs. 2 aufgenommen. Ein Reglement betreffend Eigengeschäfte der Bankleitung hatte schon vor den Ereignissen existiert, die zum damaligen Rücktritt des SNB-Präsidenten führten. Aus Sicht der GPK fehlte aber eine explizite Pflicht im OReg.

Zum anderen hatte die GPK empfohlen, das OReg derart zu gestalten, dass es eine klare und angemessene Aufsichtsstruktur innerhalb der SNB festlege. Der bisherige Wortlaut des OReg hatte diesbezüglich zu Missverständnissen geführt. Um Klarheit zu schaffen, wurde deshalb in Art. 10 Abs. 2 Bst. i die Bezeichnung „Oberaufsicht“ in „Aufsicht“ geändert. Diese Änderung verdeutlicht, dass der Bankrat die Geschäftsführung der Bankleitung in betrieblichen Angelegenheiten uneingeschränkt und unmittelbar beaufsichtigt.

Das OReg wird durch den Bankrat erlassen und durch den Bundesrat genehmigt. Es wurde in seiner geltenden Fassung  2004 in Kraft gesetzt und  2006, 2009 und 2011 jeweils einer Revision unterzogen. Es legt die Grundzüge der Aufbauorganisation fest, regelt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten von Bankrat und Direktorium und ordnet den Ablauf der Generalversammlung.


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