Bundesverwaltungsgericht bestätigt Akkreditierungspraxis der Bundeskanzlei

Bern, 23.05.2016 - Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17. Mai 2016 eine Beschwerde eines Medienschaffenden gegen die Ablehnung seines Akkreditierungsgesuches abgelehnt. Die Anwendung der Medienakkreditierungsverordnung durch die Bundeskanzlei sei nicht zu beanstanden. Die Bundeskanzlei hatte dem Akkreditierungsgesuch nicht entsprochen, weil darin ein Beschäftigungsgrad von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle nicht belegt war.

Mit der Ablehnung der Beschwerde hat die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts die Akkreditierungspraxis der Bundeskanzlei bestätigt. Die Bundeskanzlei akkreditiert Medienschaffende, „wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind" (Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV, SR 172.071), Art. 2 Abs. 1).

In der Beschwerde wurde verlangt, dass für ein 50-Prozent-Pensum eine Akkreditierung auszustellen sei; die MAkkV sei entsprechend zu revidieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber die Praxis der BK gestützt: Die 60%-Regel sprenge den dem Verordnungsgeber zuzugestehenden Spielraum in keiner Weise und sei zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet demnach die geltende Regelung nicht als willkürlich. Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschränkungen für Medienschaffende, die über einen Zutrittsausweis des Parlaments statt einer Akkreditierung der Bundeskanzlei verfügen, für vertretbar erachtet. Die Anwendung der MAkkV durch die Bundeskanzlei sei demnach nicht zu beanstanden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Weitere Informationen zur Akkreditierung von Medienschaffenden unter www.bk.admin.ch > Die Bundeskanzlei > Organisation der Bundeskanzlei > Bereich Information und Kommunikation > Sektion Kommunikation > Akkreditierung von Medienschaffenden


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