Bundesrat beantwortet Fragen der GPK zur Ausstandspflicht

Bern, 18.05.2016 - Der Bundesrat nimmt Stellung zum Fragenkatalog der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates zur Ausstandspflicht von Bundesrat Parmelin. Für den Bundesrat ist die Ausstandspflicht ein wichtiges Instrument zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Schutz der Glaubwürdigkeit und der Akzeptanz des Bundesrates und seiner Entscheide. Aus Sicht des Bundesrates hätte Bundesrat Parmelin im konkreten Fall zwar seine Interessenbindungen offenlegen sollen, dies hat er aber selber schon erkannt und öffentlich erklärt, dass er heute anders handeln würde.

In seinem Antwortschreiben an die Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates macht der Bundesrat eine Auslegeordnung zur Ausstandspflicht des Bundesrates. Ausstandspflichten sollen sicherstellen, dass die Mitglieder eines Gremiums keine Entscheide „in eigener Sache" treffen oder dass - von aussen betrachtet - dieser Eindruck entsteht. Sie schützen somit die Glaubwürdigkeit und die Akzeptanz des Bundesrates und seiner Entscheide wie auch die Integrität des einzelnen Mitgliedes des Kollegiums. Gleichzeitig muss jedoch der Ausstand im Interesse der Funktionsfähigkeit des Bundesratskollegiums jedoch die Ausnahme bleiben.

Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) unterscheidet zwei Fälle von Ausstandspflichten. Trifft der Bundesrat Verfügungen und Beschwerdeentscheide, so kommen die Ausstandsregeln nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) zur Anwendung. Der objektive Anschein der Befangenheit ist in solchen Fällen für die Annahme einer Ausstandspflicht ausreichend.

Bei allen anderen Geschäften des Bundesrates geht die Ausstandspflicht weniger weit; so auch bei der Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Eine Ausstandspflicht besteht nur, wenn ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Geschäft vorliegt. Der blosse Anschein einer Befangenheit löst noch keine Pflicht aus, in den Ausstand zu treten.

Aus Sicht des Bundesrates hätte Bundesrat Parmelin im konkreten Fall seine Interessenbindung gegenüber dem Kollegium offenlegen sollen, damit der Bundesrat anschliessend darüber hätte befinden können, ob die Voraussetzungen für einen Ausstand erfüllt sind. Bundesrat Parmelin hat selber erkannt und öffentlich kommuniziert, dass dies ein politischer Fehler war. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass sich Bundesrat Parmelin in diesem Fall der Offenlegungspflicht nicht bewusst gewesen war und dass er heute anders handeln würde.


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