Ermittlung von Abstimmungsergebnissen: Kreisschreiben des Bundesrates zum Einsatz technischer Mittel

Bern, 18.05.2016 - Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln (z.B. Zählmaschinen, E-Counting-Verfahren) bedürfen der Bewilligung des Bundesrates (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BPR; SR 161.1). An seiner Sitzung vom 18. Mai 2016 hat der Bundesrat ein revidiertes Kreisschreiben an die Kantonsregierungen zum Einsatz technischer Mittel bei der Ermittlung von Ergebnissen eidgenössischer Volksabstimmungen verabschiedet.

Bereits 2003 hat der Bundesrat die Kantone generell zum Einsatz technischer Mittel bei der Ermittlung von Ergebnissen eidgenössischer Volksabstimmungen ermächtigt (BBl 2003 419). Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung der Auszählungsprozesse und insbesondere der zunehmenden Verbreitung von E-Counting-Verfahren, hat der Bundesrat nun die Bedingungen für den Einsatz technischer Mittel an die heutigen Gegebenheiten angepasst. Wie bei der rein manuellen Ergebnisermittlung stellen die Kantone auch beim Einsatz technischer Mittel die reibungslose und präzise Erhebung der Abstimmungsergebnisse sicher.

Das erneuerte Kreisschreiben berücksichtigt den Vollzugsföderalismus bei der Organisation und Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen. Es umfasst folgende Schwerpunkte:

  • Die seit 2003 geltende generelle Ermächtigung der Kantone (bzw. Gemeinden) zum Einsatz von Zählmaschinen und Präzisionswaagen wird weitergeführt;
  • Die Kantone (bzw. Gemeinden) können künftig zwei Technologien mit elektronischer Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln (E-Counting) einsetzen, ohne dass es dazu im Einzelfall einer Genehmigung des Bundes bedarf. Beide Technologien gelangen bei eidgenössischen Volksabstimmungen in einzelnen Kantonen beziehungsweise Gemeinden bereits zum Einsatz. In den Kantonen Genf, Freiburg und Waadt werden die Stimmzettel teilweise mittels optischer Lesegeräte ausgewertet. In den Kantonen St. Gallen, Bern und Basel-Stadt werden Scanner eingesetzt, die eine Bilddatei der Stimmzettel erstellen, welche im Anschluss durch eine Software ausgewertet wird;
  • Der Einsatz der E-Counting-Verfahren ist an die Einhaltung von Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der maschinenlesbaren Stimmzettel und der Vertrauenswürdigkeit der ermittelten Ergebnisse gebunden;
  • Für Verfahren mit technischen Hilfsmitteln, die weiterhin einer Bewilligung des Bundesrates nach Artikel 84 Absatz 2 BPR bedürfen, definiert das Kreisschreiben den Gesuchstellungsprozess.

Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting) fallen nicht in den Geltungsbereich des Kreisschreibens.

Das vom Bundesrat verabschiedete Kreisschreiben an die Kantonsregierungen ist unter untenstehendem Link zugänglich und wird in einer der kommenden Ausgaben des Bundesblatts publiziert.


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