Längere Arbeitszeiten in der Schifffahrt: Bundesrat passt Verordnung zum Arbeitszeitgesetz an

Bern, 02.11.2005 - Die zulässige Höchstarbeitszeit auf den Schweizer Gewässern wird saisonal erhöht. Der Bundesrat hat die Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV) an die bisherige Praxis in der Personenschifffahrt angepasst.

Die Schweizer Schifffahrt ist stark auf den Saisonbetrieb ausgerichtet. Das Personal wird hauptsächlich im Sommer im Fahrdienst eingesetzt. Im Winter beschränkt sich die Arbeit vor allem auf Unterhalt und Instandstellung der Schiffe. Das Personal ist seit vielen Jahren bereit, im Sommer länger zu arbeiten und hat sich darauf eingerichtet, in der Wintersaison den Zeitausgleich zu beziehen.

Es ist deshalb notwendig, dass das fest angestellte Personal während der Saison längere Dienstschichten und Arbeitszeiten als die in der AZGV vorgesehenen 10 Stunden arbeiten kann. Die nun vom Bundesrat genehmigten Anpassungen der Verordnung wurden durch die Mitglieder der paritätisch aus Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammengesetzten AZG-Kommission und mit der Unterstützung der Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Verkehr) ausgearbeitet. Damit werden die Vorschriften an die jahrelange Praxis und Umsetzung (Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern und den Sozialpartnern) angepasst.

Die Lockerung der AZG-Bestimmungen für das Schiffspersonal ist hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vertretbar. Dies ist in den relativ tiefen Geschwindigkeiten einerseits sowie in den längeren Zeiten zwischen den Anlegemanövern andererseits begründet. Zudem besteht auf vielen Schiffen, auf denen drei und mehr Personen tätig sind, die Möglichkeit, sich während der Fahrt als Kapitän und Schiffsführer abzulösen und dadurch eine Pause zu machen.

Die AZGV und das zugrunde liegende Gesetz sind für den den gesamten öffentlichen Verkehr innerhalb der Schweiz gültig. Die Bestimmungen betreffend die Höchstarbeitszeit werden aber nur für die Schifffahrt angepasst. Die Änderungen treten auf den 1. Dezember 2005 in Kraft.



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