Vereinbarung zur Änderung des DBA zwischen der Schweiz und Frankreich ist in Kraft

Bern, 30.03.2016 - Die Vereinbarung zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen der Schweiz und Frankreich ist am 30. März 2016 in Kraft getreten. Das Doppelbesteuerungsabkommen steht somit mit dem aktuellen internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage vollständig in Einklang.

Die Schweiz und Frankreich unterzeichneten am 25. Juni 2014 eine Vereinbarung auf dem Gebiet der Amtshilfe in Steuersachen, mit der das bilaterale DBA zu den Einkommens- und Vermögenssteuern auf den neusten Stand gebracht wurde. Die Vereinbarung, mit der das Zusatzprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen revidiert wird, bringt die bilateralen Beziehungen vollständig mit dem internationalen Standard der OECD zur Amtshilfe in Einklang. Die Regierungen beider Länder haben sich die entsprechenden Notifikationen gegenseitig zugestellt, womit die Vereinbarung per 30. März in Kraft treten konnte.

Die Steuerpflichtigen, für die Frankreich ein individuelles Amtshilfeersuchen einreicht, werden künftig aufgrund weiterer Elemente als dem Namen oder der Adresse identifiziert werden können; das war auf der Basis des bisherigen bilateralen DBA zu den Einkommens- und Vermögenssteuern nicht möglich. Es können Ersuchen berücksichtigt werden, welche die Steuerperioden ab dem 1. Januar 2010, dem Datum des Inkrafttretens des revidierten Abkommens, betreffen.

Die Vereinbarung wird der Schweiz zudem erlauben, Gruppenanfragen aus Frankreich stattzugeben. Solche Ersuchen kommen für Sachverhalte in Frage, die ab dem 1. Februar 2013, dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, eingetreten sind.


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