Ein fachgerechter Einsatz von Arzneimitteln soll Antibiotikaresistenzen reduzieren

Bern, 11.03.2016 - Der Einsatz von Tierarzneimitteln soll mit verschiedenen Massnahmen optimiert werden, um der Entstehung und Verbreitung von Antibiotikaresistenzen entgegenzuwirken. Der Bundesrat setzt die teilrevidierte Tierarzneimittelverordnung per 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig wird auch die Arzneimittel-Werbeverordnung angepasst. Neu kann die Zulassung eines Arzneimittels durch Swissmedic als Werbeelement verwendet werden.

Die Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) soll den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln fördern. Ziel ist zum einen, unerwünschte Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu vermeiden. Zum anderen sollen die Entstehung und Verbreitung von Antibiotikaresistenzen reduziert werden. Ab 1. April 2016 gelten deshalb strengere Anforderungen an die Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat und an die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittel-Vormischungen.

Die Anpassungen der TAMV stehen im Einklang mit der nationalen Strategie Antibiotikaresistenzen StAR, der bundesrätlichen Strategie „Gesundheit2020“ und der Motion Heim (12.4052: One-Health-Ansatz für eine kohärente Antibiotika-Strategie in der Human- und Veterinärmedizin).

Ebenfalls ab dem 1. April 2016 wird die Betreuung der TAMV vom Bundesamt für Gesundheit BAG ans Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV übertragen; dies hat das Eidgenössische Departement des Innern beschlossen. Mit dieser Übertragung der Rechtsbetreuung können die Verantwortlichkeiten gebündelt und die Prozesse optimiert werden.

Swissmedic-Zulassung als Werbeelement

Angepasst wird auch die Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV). Künftig muss in den Pflichthinweisen für Arzneimittel stehen, dass ein Arzneimittel vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic zugelassen wurde. Pharmazeutische Unternehmen können zudem für Werbematerialien zusätzlich einen klar definierten bildlichen Hinweis auf die Swissmedic-Zulassung verwenden. Von dieser Massnahme dürften insbesondere Arzneimittel der Komplementär- und Phytomedizin profitieren, da sie sich so klar von Nahrungsergänzungsmitteln oder Medizinprodukten abgrenzen können. Für die Umsetzung dieser Vorgaben ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Damit wird die Motion Eder (13.3393: Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement) erfüllt. Die Massnahmen sind zudem Teil der Umsetzung des neuen Verfassungsartikels zur Komplementärmedizin, den Volk und Stände am 17. Mai 2009 angenommen haben.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Gesundheit BAG, Kommunikation, Tel. 058 462 95 05 oder media@bag.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement des Innern
http://www.edi.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit
http://www.bag.admin.ch

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
http://www.blv.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-60935.html