Unmittelbare Rechtsgültigkeit von Sanktionslisten des UNO-Sicherheitsrats

Bern, 04.03.2016 - Der Bundesrat hat am 4. März 2016 die Verordnung zur automatischen Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verabschiedet. Damit werden Änderungen der Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in der Schweiz unmittelbar rechtsgültig. Die neue Verordnung tritt am 4. März 2016 um 18:00 Uhr in Kraft.

Der Bundesrat hat mit dem Erlass der Verordnung zur automatischen Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschlossen, dass Änderungen von UNO-Sanktionslisten in der Schweiz künftig unmittelbar Rechtsgültigkeit erlangen. Bislang wurden solche Änderungen in einem administrativen Prozess in das Schweizer Recht übertragen. Die automatische Übernahme gilt sowohl für bereits bestehende als auch für zukünftige Sanktionsverordnungen, mit denen UNO-Sanktionen umgesetzt werden.

Damit die vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen und völkerrechtlich verbindlichen Sanktionsmassnahmen maximale Wirksamkeit entfalten, müssen diese von den UNO-Mitgliedstaaten möglichst ohne Verzug umgesetzt werden können. Dies verlangen in zunehmendem Mass auch die internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der Financial Action Task Force (FATF). Die automatische Übernahme von Änderungen von UNO-Sanktionslisten erlaubt eine verzugsfreie Umsetzung und trägt damit diesen Anforderungen Rechnung.

Die in den UNO-Sanktionslisten aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen werden wie bisher in der Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) erfasst. Änderungen der UNO-Sanktionslisten werden in der Regel am nächsten Werktag in die Datenbank aufgenommen. Diese Datenbank wird von Finanzintermediären aber auch anderen Unternehmen rege genutzt, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsbeziehungen nicht gegen Sanktionsmassnahmen verstossen.

Gegenwärtig enthalten 15 auf das Embargogesetz abgestützte Verordnungen Listen von sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen, die auf Beschlüssen des UNO-Sicherheitsrats bzw. der zuständigen Sanktionskomitees basieren. Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrats sind für die UNO-Mitgliedstaaten basierend auf Art. 25 der UNO-Charta verbindlich. Dies umfasst somit auch solche bezüglich Sanktionslisten.

Die automatische Übernahme gilt nur für die Listen von sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen. Änderungen der Sanktionsverordnungen selbst werden wie bisher vom Bundesrat beschlossen.


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