Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen: Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen

Bern, 24.02.2016 - Der Bundesrat vereinfacht die rechtlichen Rahmenbedingungen für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, was die Verwaltung der Fonds erleichtert. Die Änderung eines Artikels im Zivilgesetzbuch (ZGB) tritt per 1. April 2016 in Kraft und erlaubt die Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen».

Die parlamentarische Initiative Pelli «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (11.457) verlangt, dass Art. 89a ZGB so zu reformieren ist, dass weniger Bestimmungen des BVG für die Wohlfahrtsfonds mit Ermessungsleistungen angewendet werden. In seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 unterstützte der Bundesrat diese Änderung. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden sprach sich ebenfalls dafür aus.

Die beschlossene Änderung vereinfacht die für patronale Wohlfahrtsfonds geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Liste der geltenden Gesetzesbestimmungen wurde revidiert, um den Besonderheiten dieser spezifischen Fonds besser Rechnung zu tragen: Patronale Wohlfahrtsfonds sind Vorsorgeeinrichtungen, die einzig über die Arbeitgeber auf freiwilliger Basis finanziert werden und die Ermessensleistungen an die Versicherten ausrichten. Der revidierte Art. 89a ZGB listet für diese Fonds auch weiterhin Mindestanforderungen zur Vermeidung von Missbräuchen auf.

Neu wird die Vermögensverwaltung nicht mehr in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 59, BVV 2) sondern im ZGB geregelt (Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1). Demnach verwalten patronale Wohlfahrtsfonds und Finanzierungsstiftungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.

Die Bundesversammlung hat am 25. September 2015 die Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet und somit die Umsetzung der Initiative veranlasst. Die Referendums¬frist ist unbenützt abgelaufen.


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