Zunahme von Notsuchen und Stagnation der Fernmeldeüberwachungen

Bern, 25.02.2016 - Im Jahr 2015 hat der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) rund 20 Prozent mehr Notsuchen durchgeführt. Die Anzahl Überwachungsmassnahmen stagnierte dagegen. Die Auskunftsbegehren sind um rund 5 bzw. 8 Prozent zurückgegangen.

Bei Notsuchen helfen Fernmeldeüberwachungen, vermisste Personen wie zum Beispiel verunfallte Wanderer oder vermisste Kinder zu finden und zu retten. Die Anzahl solcher Massnahmen hat im Jahr 2015 um rund 20 Prozent auf 557 zugenommen (gegenüber 462 im Vorjahr).

Die Anzahl Überwachungsmassnahmen (ohne Notsuchen) stagnierte bei 9'650 (gegenüber 9'679 im Vorjahr). Diese werden von den schweizerischen Staatsanwaltschaften zur Aufklärung von schweren Straftaten, wie Gewalt-, Sexualdelikte oder Delikte gegen Leib und Leben, angeordnet und vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht genehmigt.

Die Echtzeitüberwachungsmassnahmen (Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails) haben gegenüber dem Vorjahr um rund 1 Prozent zugenommen, die rückwirkenden Überwachungsmassnahmen (Verbindungsnachweise) haben dagegen um rund 1 Prozent abgenommen. 2015 wurden 3'381 Echtzeitüberwachungen (gegenüber 3'344 im Vorjahr) und 6'269 rückwirkende Überwachungen angeordnet (gegenüber 6'335 im Vorjahr). Dabei ist zu beachten, dass häufig auf eine Person mehrere Überwachungsmassnahmen fallen, beispielsweise wenn diese mehrere Telefone benutzt.

Rückgang detaillierter Auskünfte und Telefonbuchabfrage

Die Strafverfolgungsbehörden haben im Jahr 2015 insgesamt weniger Auskünfte beim Dienst ÜPF eingeholt. Die technisch-administrativen Auskünfte (detaillierte Angaben zu Fernmeldeanschlüssen, Teilnehmeridentifikationen) verzeichneten einen Rückgang von rund 5 Prozent auf 4'106. Ebenso die einfachen Auskünfte (Telefonbuchabfragen, IP-Adressen-Abfragen) wurden weniger häufig verlangt. Sie sind um knapp 8 Prozent auf 181'835 gesunken.

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vermögensdelikte

Rund die Hälfte dieser Überwachungsmassnahmen wurde von den Strafverfolgungsbehörden angeordnet, um schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufzuklären. Knapp ein Drittel betrifft schwere Vermögensdelikte. Der Rest teilt sich auf diverse Deliktsarten auf, darunter schwere Gewalt- und Sexualdelikte oder Delikte gegen Leib und Leben.

Stagnierende Gebühren und weniger Entschädigungen

Für die Massnahmen entrichteten die Strafverfolgungsbehörden insgesamt CHF 13'542'616.- Gebühren, rund 1 Prozent weniger als im Vorjahr. Den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen wurden Entschädigungen in der Höhe von CHF 9'390'775.- vergütet. Das sind rund 8 Prozent weniger als 2014. Hierbei ist zu beachten, dass die Statistik jene Überwachungen aufführt, welche 2015 angeordnet wurden. Die Bezahlung der Gebühren erfolgt jedoch erst mit Abschluss der Überwachungsmassnahme, d.h. teilweise erst im Jahr 2016.

Die auf der Webseite des Dienstes ÜPF veröffentlichte Statistik führt detailliert alle angeordneten Überwachungsmassnahmen und Auskunftserteilungen auf, welche von den Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2015 angeordnet wurden.

Zum Verfahren
Zur Aufklärung von schweren Straftaten können die Schweizer Strafverfolgungsbehörden, gestützt auf die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Jede Überwachungsanordnung einer Staatsanwaltschaft muss von der zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (Zwangsmassnahmengericht) der Kantone oder des Bundes geprüft und genehmigt werden. Der Dienst ÜPF nimmt zuletzt eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog (Art. 269 StPO) bezieht. Der Dienst ÜPF weist die Fernmeldedienstanbieterin (FDA) anschliessend an, ihm die fraglichen Daten zu übermitteln. Er stellt die Daten dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und den betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst ÜPF keine Kenntnis. Die Strafverfolgungsbehörden bezahlen gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) für die Durchführung der Überwachungsmassnahmen Gebühren und die FDA werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Massgebend für die Höhe der Gebühren und Entschädigungen ist die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1).

Hinweis zur Auswertung

Bei der Bewertung der statistischen Zahlen ist zu beachten, dass auf ein Delikt häufig mehrere Überwachungsanordnungen entfallen. So müssen z.B. sowohl der Festnetzanschluss als auch mehrere Mobiltelefone eines mutmasslichen Täters überwacht werden. Weiter wird häufig dieselbe Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen FDA zur Überwachung in Auftrag gegeben, um sämtliche Roaming-Fälle abdecken zu können.


Adresse für Rückfragen

Nils Güggi (Bereichsleiter Recht & Controlling), Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr, T +41 58 463 36 21



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