Genetische Untersuchungen beim Menschen: Besserer Schutz vor Missbrauch

Bern, 17.02.2016 - Mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) will der Bundesrat Missbräuchen vorbeugen und den Schutz der Persönlichkeit gewährleisten. Damit trägt er der technischen Entwicklung und den neuen, oft im Internet angebotenen genetischen Tests Rechnung. In der Vernehmlassung wurden die Vorschläge grundsätzlich positiv aufgenommen. Trotz Kritik an einzelnen Aspekten des Vorentwurfs will der Bundesrat die eingeschlagene Richtung beibehalten. Er hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, bis im Frühling 2017 einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten.

Die Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG im Frühjahr 2015 ist auf grosses Interesse gestossen, und die Gesetzesrevision wurde allgemein positiv aufgenommen. Zu einzelnen Aspekten gab es aber auch Änderungsvorschläge. Diese betreffen hauptsächlich die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf vorgeburtliche Untersuchungen, Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs und Tests im Bereich nicht vererbbarer Eigenschaften.

Die Revision sieht eine eingehendere Regelung der vorgeburtlichen Diagnostik vor. Im Zentrum stehen zwei Neuerungen: Erstens hat der Bundesrat vor dem Hintergrund der neuen pränatalen Bluttests die zulässigen Untersuchungen präzisier geregelt. Ziel ist es, den heute geltenden Schutz des ungeborenen Kindes zu wahren. Um Auslegungsprobleme zu vermeiden, wird das Eidgenössische Departement des Innern prüfen, ob die Terminologie verbessert werden kann. Zweitens will das revidierte Gesetz verbieten, die Eltern vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche über das Geschlecht des ungeborenen Kindes zu informieren. Diese Neuerung entspricht der vom Parlament angenommenen Motion Bruderer (14.3834 „Keine vorgeburtliche Geschlechterselektion durch die Hintertüre“).

Weiter werden auch genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs geregelt. Diese Tests werden in zwei Gruppen eingeteilt, für die je unterschiedliche Anforderungen gelten. Die Untersuchungen zu besonders schützens¬werten Eigenschaften (z.B. sportliche Veranlagung oder ethnische Herkunft) bedingen den Einbezug einer Ärztin oder eines Apothekers. Für die übrigen Untersuchungen ist die direkte Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten, z. B. via Internet, erlaubt. Der Bundesrat hält an dieser Unterscheidung fest und wird bei der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs prüfen, ob sich die in der Vernehmlassung kritisierte Abgrenzung der beiden Gruppen weiter präzisieren lässt.

Bislang waren nur Tests von erblichen Eigenschaften im GUMG geregelt. Neu sollen auch genetische Untersuchungen von nicht vererbbaren Merkmalen aufgenommen werden. Da bei solchen Tests auch erbliche Eigenschaften entdeckt werden können, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Dies betrifft z. B. die Charakterisierung von Krebserkrankungen, um die entsprechende Therapie zu bestimmen. Dass Untersuchungen von nicht vererbbaren Merkmalen nun ebenfalls aufgenommen werden sollen, war in der Vernehmlassung umstritten. Bei der Überarbeitung des Entwurfs wird nun geprüft, inwiefern die einzelnen Einwände berücksichtigt werden können.

Der Bundesrat hat das EDI damit beauftragt, bis im Frühling 2017 den Gesetzesentwurf auszuarbeiten und die dazugehörende Botschaft zu verfassen. Die Vorlage ist Teil der Strategie Gesundheit2020.


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