Anhörung zur Anpassung der „Too-big-to-fail“-Bestimmungen

Bern, 22.12.2015 - Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat heute die Anhörung für Anpassungen der geltenden „Too-big-to-fail“-Bestimmungen eröffnet. Darin werden die vom Bundesrat am 21. Oktober 2015 verabschiedeten Eckwerte ausformuliert. Die Anhörung dauert bis zum 15. Februar 2016.

Der Bundesrat hat bereits in seinem am 18. Februar 2015 verabschiedeten Evaluationsbericht Handlungsbedarf in Bezug auf die schweizerischen „Too-big-to-fail“-Bestimmungen identifiziert. In der Folge erarbeitete eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) mit Vertretern der Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Schweizerischen Nationalbank (SNB) Vorschläge zu den notwendigen rechtlichen Anpassungen. Die Eckwerte für die geplanten Verordnungsänderungen wurden am 21. Oktober 2015 vom Bundesrat verabschiedet.

Going-concern-Anforderungen

Durch Erfüllung von so genannten Going-concern-Anforderungen sollen systemrelevante Banken über ausreichend Kapital zur Weiterführung ihrer Dienstleistungen verfügen, so dass sie auch in einer Stresssituation weder einer staatlichen Unterstützung bedürfen, noch saniert oder abgewickelt werden müssen. Die Going-concern-Anforderungen bestehen aus einer Grundanforderung für alle systemrelevanten Banken (Sockelanforderung) sowie je nach Grad der Systemrelevanz zusätzlich aus einer progressiven Komponente. Letztere bemisst sich nach den bereits im heutigen System bekannten Kriterien des Marktanteils und der Grösse. Die Sockelanforderung für die Leverage Ratio (Verhältnis des regulatorischen Eigenkapitals zur ungewichteten Bilanzsumme) beträgt dabei 4,5 Prozent und für die risikogewichteten Aktiven 12,9 Prozent. Bei den beiden Grossbanken führt dies, ergänzt um die aufgrund der Zielgrössen zu erwartende Progression, zu Going-concern-Anforderungen von insgesamt 5 Prozent für die Leverage Ratio und 14,3 Prozent bei den risikogewichteten Aktiven. 

Gone-concern-Anforderungen

Going-concern-Anforderungen können eine Sanierung oder Abwicklung nicht in jedem Fall verhindern. Ergänzend zu den Going-concern-Anforderungen müssen international tätige systemrelevante Banken zusätzliches Kapital halten, um ihre Sanierung zu gewährleisten oder die systemrelevanten Funktionen in einer funktionsfähigen Einheit weiterzuführen und die anderen Einheiten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel abzuwickeln («Gone-concern»). Dabei werden die Going-concern-Anforderungen gespiegelt, womit die beiden Grossbanken Gone-concern-Anforderungen von nochmals 5 Prozent für die Leverage Ratio und 14,3 Prozent bei den risikogewichteten Aktiven halten müssen.

Bei den systemrelevanten Banken, die nicht international tätig sind, ist die Ausgestaltung ihrer im Gone-concern-relevanten Notfallpläne noch offen. Der konkrete Bedarf an Gone-concern-Anforderungen für diese Banken wird Gegenstand des nach Artikel 52 des Bankengesetzes bis Ende Februar 2017 zu verabschiedenden nächsten Evaluationsberichts des Bundesrates bilden.

Kategorisierung

Mit den Verordnungsänderungen soll zudem die am 19. Juni 2013 vom Parlament überwiesene Motion 12.3656 «Konkrete Eigenmittelanforderungen für nichtsystemrelevante Banken in einer gesonderten Verordnung oder über eine zeitnahe Revision der Eigenmittelverordnung» umgesetzt werden. Mit der Motion wird der Bundesrat aufgefordert, die Eigenmittelanforderungen für alle Banken in einer gesonderten Verordnung zu regeln und dabei sicherzustellen, dass die Eigenmittelanforderungen an die systemrelevanten Banken und an die übrigen Banken unabhängig vom gewählten Berechnungsansatz in einem korrekten Verhältnis stehen und nicht wettbewerbsverzerrend sind.


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Roland Meier, Mediensprecher EFD
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