Bussen und Bestechungsgelder an Private sollen steuerlich nicht abziehbar sein

Bern, 18.12.2015 - Unternehmen sollen Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafzweck nicht von den Steuern abziehen können. Der Bundesrat hat heute zu einem entsprechenden Gesetzesentwurf die Vernehmlassung eröffnet. Mit der Vorlage soll die Motion Luginbühl «Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen» (Mo 14.3450) umgesetzt werden.

Die Motion fordert eine klare gesetzliche Grundlage für die steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen mit Strafzweck. Mit der Vorlage kommt der Bundesrat diesem Anliegen nach. Bisher ist bei Unternehmen die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen nicht ausdrücklich geregelt, Steuerbussen ausgenommen. Inskünftig sollen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und damit verbundene Prozesskosten ausdrücklich nicht steuerlich abzugsfähig sein. Gleiches soll auch für weitere Aufwendungen gelten, die mit Straftaten zusammenhängen. Weiterhin abzugsfähig bleiben hingegen gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck.

Anpassung an die Verschärfung des Korruptionsstrafrechts

Im September hatte das Parlament eine Verschärfung des Korruptionsstrafrechts verabschiedet. Dabei beschloss es, die Strafbarkeit von Bestechungszahlungen an Privatpersonen neu als Offizialdelikt im StGB zu regeln. Ausgenommen sind leichte Fälle, die nur auf Antrag verfolgt werden sollen. Bis anhin waren Privatbestechungen nur strafbar, wenn sie zu einer Wettbewerbsverzerrung führten. Um Straf- und Steuerrecht in Einklang zu bringen, wird mit der Vorlage beantragt, Bestechungszahlungen an Private nicht mehr als geschäftsmässig begründeten Aufwand zuzulassen.

Die Vorlage sieht vor, die beiden Bundesgesetze über die direkten Steuern (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) anzupassen. Damit werden ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Bundes- und für die kantonalen Steuern geschaffen.


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