Bericht über Schliessfächer und deren Missbrauchsrisiken für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Bern, 14.12.2015 - Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat heute einen Bericht über Schliessfächer und deren Missbrauchsrisiken für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Der Bericht definiert die verschiedenen Schliessfachtypen in der Schweiz, beschreibt die diesbezüglich geltende Rechtslage und analysiert die einschlägigen Risiken. Er kommt zum Schluss, dass die bereits bestehende Regulierung ausreichend ist.

Der Bericht vermittelt einen Überblick über in der Praxis existierende Schliessfächer und deren Eignung zum Missbrauch für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Einem Missbrauchsrisiko ausgesetzt sind gut gesicherte Schliessfächer, welche eine unbefristete Aufbewahrung von Vermögenswerten oder Wertgegenständen gewährleisten. Diese Kriterien erfüllen namentlich Bankschliessfächer, hoch gesicherte Schliessfächer ausserhalb des Bankensektors sowie gut gesicherte Self-Storage-Boxen und Lagerräume.

Im Bericht werden ebenfalls der gesetzliche Rahmen im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der Schliessfachvermietung sowie die einschlägigen Standesregeln erläutert. Des Weiteren werden die potentiellen Risiken sowie reelle Missbräuche beleuchtet.

Obwohl ein potentielles Missbrauchsrisiko für gewisse Schliessfachkategorien besteht, gibt es laut dem Bericht kaum Hinweise auf einen tatsächlichen Missbrauch und somit auf eine reelle Gefahr. Der vollumfängliche Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu allen Schliessfachkategorien ist im Rahmen einer Strafverfolgung gewährleistet. Eine Häufung von Vorfällen wurde nicht beobachtet.

Regulierung wäre unverhältnismässig

Das EFD kommt im Bericht zum Schluss, dass eine Ausweitung des Begriffs der Finanzintermediation auf die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten komplex und erwartungsgemäss mit hohen Kosten verbunden wäre. Zu beachten gilt es des Weiteren, dass die bestehende Regulierung die internationalen Standards erfüllt.

Da gemäss den Ausführungen im Bericht kein eindeutiges öffentliches Interesse erkennbar ist, welches eine zusätzliche Regulierung rechtfertigt, erachtet das EFD die bereits bestehende Regulierung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips als ausreichend. Das EFD wird jedoch die Entwicklung verfolgen und wenn nötig zusätzliche Massnahmen prüfen.

Die Veröffentlichung dieses Berichts erfolgt als Reaktion auf eine Interpellation von Ständerat Fabio Abate (14.4049) und auf Fragen des Parlaments im Jahr 2014. Ausserdem soll mit ihm eine Grundlage für künftige Diskussionen zu diesem Thema geschaffen werden.


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