Bundesrat senkt Höchstzinssatz für Konsumkredite

Bern, 11.12.2015 - Der Bundesrat hat am Freitag entschieden, den Berechnungsmechanismus für den Höchstzinssatz für Konsumkredite per 1. Juli 2016 anzupassen und den Zins in Zukunft regelmässig zu überprüfen. Dies hat zur Folge, dass der Zinssatz von derzeit 15 % für Barkredite voraussichtlich auf 10 % gesenkt werden wird, bei Kreditkartenüberzügen auf 12%. Damit sorgt der Bundesrat für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Schuldenprävention einerseits und denjenigen der Kreditinstitute andererseits.

Das Konsumkreditgesetz (KKG) sieht vor, dass der Bundesrat den höchstens zulässigen Zinssatz für alle Kredite, die unter das KKG fallen, in einer Verordnung festhält. 2003 hat der Bundesrat den Höchstzinssatz auf 15 % festgelegt. Seither wurde die Verordnung nie mehr angepasst, der Zinssatz blieb somit seit 2003 unverändert.

Pflicht zur Anpassung an die geltenden Zinssätze

Gemäss KKG muss der Bundesrat bei der Bestimmung des Höchstzinssatzes die Refinanzierungskosten der Kreditinstitute berücksichtigen. In den letzten Jahren ist das allgemeine Zinsniveau deutlich zurückgegangen, die Zinsen befinden sich seit längerer Zeit auf einem historischen Tiefstand. Damit haben sich auch die Refinanzierungskosten massgeblich verkleinert. Der Bundesrat ist deshalb verpflichtet, den Höchstzinssatz zu senken. Er hatte dazu einen Vorschlag in die Vernehmlassung geschickt und hat nun heute die entsprechende Verordnung verabschiedet.

In Bezug auf die Höhe des Höchstzinssatzes schreibt das KKG vor, die von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes massgeblichen Zinssätze zu berücksichtigen. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut muss diesem Zinssatz eine fixe Soll- beziehungsweise Mindestmarge hinzugerechnet werden. Die Nationalbank bezeichnet den Dreimonatslibor als massgeblich und erachtet unter Berücksichtigung der effektiven Refinanzierungskosten einen pauschalen Zuschlag von 8-10 Prozentpunkten als angemessen. Der Bundesrat hat deshalb entschieden, den Höchstzinssatz festzulegen, indem zum Dreimonatslibor ein Zuschlag gemacht und der auf diese Weise ermittelte Wert auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet wird. Bei Barkrediten beläuft sich dieser Zuschlag auf 10 Prozentpunkte wobei der Höchstzinssatz mindestens 10% betragen muss. Bei Überziehungskrediten zum Beispiel bei Kreditkarten beläuft sich der Zuschlag auf 12 Prozentpunkte, wobei der Höchstzins mindestens 12% betragen muss. Diese Unterscheidung erfolgt, weil die Kosten für die Kreditgeber bei den Überziehungskrediten höher sind als bei den Barkrediten.

Sofern sich der Dreimonatslibor nicht erheblich erhöht, wird der Höchstzinssatz auf den 1. Juli 2016 von derzeit 15 % gesenkt – auf 10 % bei Barkrediten und auf 12 % bei Überziehungskrediten.

Mit diesem Schritt können künftig auch die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer von der gegenwärtigen Tiefzinsphase profitieren. Das Kreditgeschäft kann auch mit dem neuen Höchstzins rentabel betrieben werden. Dies zeigt die Tatsache, dass bereits heute Konsumkredite mit einem Zinssatz von rund 6 % vergeben werden. Ein tieferer Höchstzins führt zudem dazu, dass weniger riskante Kredite vergeben werden. Er dient damit auch der Überschuldungsprävention.

Jährliche Überprüfung des Höchstzinssatzes

Der Berechnungsmechanismus zur Ermittlung des Höchstzinssatzes ist neu in der Verordnung zum KKG festgeschrieben. Ausgehend von diesem Mechanismus wird der Höchstzinsatz künftig jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst.


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