Visumbefreiung für Staatsangehörige Kolumbiens und Tongas

Bern, 08.12.2015 - Staatsangehörige aus Kolumbien und Tonga sind bei der Einreise in die Schweiz neu von der Visumpflicht befreit. Allerdings besteht die Visumpflicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiter. Das EJPD hat am 20. und am 24. November 2015 entsprechende Änderungen der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) gutgeheissen. Gleichzeitig können sich Schweizer Staatsangehörige bis zu 90 Tage visumfrei in Kolumbien aufhalten.

Staatsangehörige aus Kolumbien und Tonga sind für den Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ohne Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum von der Visumpflicht befreit. Grundlage der Visumbefreiung bilden die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union (EU) vom 15. Mai 2014 sowie entsprechende Abkommen, welche die EU im November 2015 mit Tonga und im Dezember 2015 mit Kolumbien unterzeichnet hat.

Visumpflicht für Erwerbstätigkeit bleibt

In der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung wird festgehalten, dass für Staatsangehörige Kolumbiens und Tongas die Visumpflicht für den Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiterbesteht. Ein Visum ist demnach ab dem ersten Tag nötig für Tätigkeiten im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe. Ausserdem besteht eine Visumpflicht für jede andere Art der Erwerbstätigkeit während mehr als acht Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs.

Visumbefreiung in Kolumbien

In Kolumbien galt für Schweizerinnen und Schweizer bisher eine unilaterale Visumbefreiung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen. In Kürze soll ein bilaterales Abkommen zwischen den beiden Ländern diese Praxis formalisieren und ihre Gegenseitigkeit auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage stellen. Kolumbien hat sich bereit erklärt, die neue Regelung bis zum Abschluss eines Abkommens provisorisch anzuwenden. Mit Tonga wird vorerst kein formelles Abkommen ausgehandelt. 


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