Schweiz und EU: Weitgehende Harmonisierung im Bereich Pflanzenschutz

Bern, 19.11.2015 - Der Gemischte Agrarausschuss hat sich an seiner Sitzung vom 19. November 2015 in Bern mit der Anwendung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Agrarabkommens zufrieden gezeigt. Er hat unter anderem beschlossen, für den Bereich Pflanzenschutz das Prinzip der Kontrolle am Ersteintrittspunkt im bilateralen Agrarabkommen zu verankern. Zudem konnte darin formell die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften der Schweiz und der Europäischen Union (EU) für biologisch hergestellten Wein festgehalten werden.

Die Schweiz und die EU hatten in ihrer nationalen Gesetzgebung bereits anerkannt, dass die Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei für biologisch hergestellten Wein gleichwertig sind. Mit der Unterzeichnung des Beschlusses zur Weiterentwicklung von Anhang 9 (Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus biologischem/ökologischem Landbau) durch den Gemischten Agrarausschuss wurde dies nun auch im bilateralen Agrarabkommen formell festgehalten. Der diesbezügliche Beschluss wird am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Über die letzten Jahre konnten zudem die Rechtsvorschriften beider Parteien über Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Schadorganismen durch Pflanzen weiter harmonisiert werden. Dies wird nun in einem Beschluss des Gemischten Agrarausschusses zur Weiterentwicklung von Anhang 4 (Pflanzenschutz) anerkannt. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit betrifft auch die Einfuhrbestimmungen gegenüber Drittstaaten, weshalb im erwähnten Beschluss gleichzeitig auch das Prinzip der Kontrolle am Ersteintrittspunkt festgehalten werden konnte. Damit werden die Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren, die für die Schweiz bestimmt sind, deren Ersteintrittspunkt aber in der EU liegt, grundsätzlich an diesem Ersteintrittspunkt vorgenommen. Dies gilt natürlich auch umgekehrt. Auch dieser Beschluss wird am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Der Gemischte Agrarausschuss, der mit der Verwaltung des Agrarabkommens sowie mit dessen ordnungsgemässer Anwendung betraut ist, zeigte sich zufrieden mit der Anwendung und den Entwicklungen des Abkommens. Beide Parteien waren sich einig, dass das Abkommen ein wirksames Instrument darstellt, um insbesondere technische Handelshemmnisse kontinuierlich abzubauen. Sie waren sich deshalb einig, die Arbeiten zur Weiterentwicklung des bilateralen Agrarabkommens in den Bereichen Saatgut, Futtermittel, Wein und Spirituosen sowie der gegenseitigen Anerkennung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (AOP/GUB) und geschützten geografischen Angaben (IGP/GGA) für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel weiter vorantreiben zu wollen.


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