Restfinanzierung von Pflegeleistungen soll klarer geregelt werden

Bern, 21.10.2015 - Für Pflegekosten, die ausserhalb des Wohnkantons einer Person anfallen, fehlt eine präzise Regelung. Es ist derzeit nicht klar, welcher Kanton für die Restfinanzierung zuständig ist. In einem Bericht an das Parlament beleuchtet der Bundesrat mögliche Lösungen. Er verzichtet aber auf einen Gesetzesvorschlag, da das Parlament bereits daran ist, die Frage zu klären.

Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 werden die Pflegekosten bei einem Heimaufenthalt oder bei ambulanter Pflege von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der versicherten Person und dem Kanton übernommen: die Krankenpflegeversicherung bezahlt einen festgelegten Beitrag je nach Pflegebedarf, die versicherte Person übernimmt maximal 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Beitrages, und die Kantone regeln die sogenannte Restfinanzierung.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben indes gezeigt, dass bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt unklar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung aufkommen muss: Ist es jener Kanton, in welchem die versicherte Person vor Pflegeheimeintritt ihren Wohnsitz hatte? Oder ist der Standortkanton des Pflegeheims für die Restkosten zuständig?

Zehn Kantone legen die Zuständigkeit allein nach dem aktuellen Wohnsitz der versicherten Person fest. Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem sich die Person während einer bestimmten Zeitdauer aufhält und dort mit der Absicht dauernden Verbleibens enge Beziehungen aufbaut. Damit ist derselbe Kanton sowohl für die Pflegekosten als auch für die Spitalfinanzierung zuständig. Allerdings nimmt die versicherte Person unter Umständen Leistungen in einem Kanton in Anspruch, in dem sie bis zu ihrem Pflegeheimeintritt keine Steuern bezahlt hat.

Die Mehrheit der Kantone wenden folgende Zuständigkeitsregelung an: Es ist immer derjenige Kanton zuständig, in dem die versicherte Person vor Pflegeheimeintritt ihren Wohnsitz hatte. Wechselt die versicherte Person bei Pflegeheimeintritt den Wohnsitz, hat dies keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für die Restfinanzierung. Damit kann vermieden werden, dass jene Kantone finanziell benachteiligt werden, in denen mehr Pflegeheimplätze zur Verfügung stehen, als für die eigene Bevölkerung benötigt werden. Zudem ist dadurch derselbe Kanton für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig wie für die Auszahlung der Ergänzungsleistungen.

Mit dem Bericht erfüllt der Bundesrat Postulate von Ständerätin Pascale Bruderer Wyss (12.4099) und Nationalrätin Bea Heim (12.4051). Der Bericht kommt zum Schluss, dass die EL-Regelung für mehr Klarheit bei der Umsetzung sorgen würde. Der Bundesrat verzichtet indes darauf, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, da die Frage im Rahmen einer parlamentarischen Initiative (14.417) derzeit vom Parlament behandelt wird.


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