Strahlenschutz für Bevölkerung und Umwelt wird verbessert

Bern, 15.10.2015 - Die Verordnungen im Strahlenschutz werden an die neuen internationalen Richtlinien angepasst. Damit sollen das hohe Schutzniveau für die Bevölkerung und die Umwelt beibehalten und Regelungen eingeführt werden, die alle Expositionssituationen mit ionisierender Strahlung abdecken. Das Eidgenössische Departement des Innern EDI hat die revidierten Verordnungstexte in die Anhörung geschickt.

Die Schweizerische Strahlenschutzgesetzgebung regelt den Schutz der Bevölkerung, von Patientinnen und Patienten sowie von Personen am Arbeitsplatz vor Gefährdungen durch künstliche und natürliche ionisierender Strahlung. Dazu kommt der Schutz der Umwelt vor Radioaktivität. Mit der Revision wird die Gesetzgebung an die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die technischen Weiterentwicklungen und die internationalen Richtlinien angepasst.

Im Vordergrund stehen dabei folgende Anpassungen:

  • Damit ungerechtfertigte medizinische Untersuchungen und Behandlungen mit Strahlung vermieden und die Belastung für die Patientinnen und Patienten auf ein Minimum beschränkt wird, werden klinische Audits eingeführt. Diese Begutachtungen finden in medizinischen Bereichen statt, in denen mit ionisierender Strahlung gearbeitet wird, in Spitälern oder Röntgeninstituten.

  • Der Referenzwert für das natürliche radioaktive Gas Radon in Wohn- und Aufenthaltsräumen wird gesenkt. Es gilt neu ein Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter. Das bedeutet, dass in der ganzen Schweiz die Radonbelastung beim Bauen stärker beachtet werden muss. Der neue Referenzwert soll vor allem bei Neubauten und Renovationen eingehalten werden.

  • Die Freigrenzen in der Strahlenschutzverordnung werden an diejenigen der europäischen Richtlinien angepasst. Die Freigrenzen definieren die Aktivität, unterhalb welcher ein radioaktiver Stoff als unbedenklich gilt. Durch die Harmonisierung dieser Werte mit der EU werden beim grenzüberschreitenden Warenverkehr Probleme vermieden.

  • Vermehrt sollen auch illegale oder versehentlich gehandhabte radioaktive Quellen beachtet werden. Beispielsweise kann beim Metallrecycling kontaminiertes Altmetall unbeabsichtigt weiterverarbeitet werden. Kehrichtverbrennungsanlagen und Betriebe, die Metall verarbeiten, müssen deshalb künftig mit geeigneten Verfahren überwachen, dass keine solche so genannt herrenlose radioaktive Quellen in den Bearbeitungsprozess gelangen.

  • Es werden neue Bestimmungen eingeführt zum Umgang mit radioaktiven Altlasten aus früheren Tätigkeiten. Diese beinhalten insbesondere Messungen und Sanierungen von belasteten Standorten. Aktuelles Beispiel dafür sind die Belastungen durch Radium, die auf Heimarbeiten für die Uhrenindustrie im Jurabogen in den 1960er Jahren zurückzuführen sind.

  • Bei der beruflichen Belastung wird der Dosisgrenzwert für die Augenlinse gesenkt, um grauen Star zu verhindern. Dies gilt besonders bei medizinischem Personal, das mit Röntgenstrahlen arbeitet. Vermehrt sollen auch natürliche Strahlenquellen berücksichtigt werden. Dies betrifft Arbeitsplätze, die umweltbedingt stark mit Radon belastet sind (z. B. in Wasserwerken oder im Tunnelbau), und Industrien, die mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien arbeiten (z. B. bei der industriellen Verwendung von Strahlsand). Auch das Flugpersonal gilt neu als beruflich strahlenexponiert. Für Pilotinnen, Piloten und Kabinenpersonal müssen deshalb die Strahlendosen individuell berechnet werden.

Die Anhörung dauert bis Mitte Februar 2016.


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