Bundesrat regelt die Umsetzung der FABI-Vorlage

Bern, 14.10.2015 - Die von Volk und Ständen gutgeheissene Vorlage betreffend "Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur" (FABI) ist mit neuen Planungsprozessen und Finanzierungszuständigkeiten verbunden. Dazu müssen verschiedene Verordnungen angepasst werden. Geregelt wird beispielsweise der Verteilschlüssel für den Finanzierungsbeitrag der Kantone. Der Bundesrat hat die revidierten Verordnungen heute verabschiedet. Sie werden zusammen mit der Verfassungsbestimmung und den angepassten Bundesgesetzen per Anfang 2016 in Kraft treten.

Mit der FABI-Abstimmung wurde beschlossen, dass die Kantone künftig einen jährlichen Beitrag von rund 500 Millionen Franken in den Bahninfrastrukturfonds (BIF) leisten. Im Gegenzug werden sie von der Finanzierung der Privatbahn-Infrastruktur im Umfang von rund 300 Millionen Franken pro Jahr entlastet. Der Bundesrat hat heute auf Verordnungsstufe den Verteilschlüssel für den Finanzierungsbeitrag der Kantone an den BIF festgelegt. Berechnungsgrundlage bilden die von Bund und Kanton gemeinsam bestellten Personen- und Zugskilometer im regionalen Personenverkehr (RPV). Die Beträge werden jährlich neu berechnet und den Kantonen jeweils im Februar des Vorjahres mitgeteilt. Gleichzeitig hat der Bundesrat die Berechnungsgrundlage für die Kantonsanteile bei der Finanzierung des RPV-Verkehrsangebots neu definiert. Da die Kantone mit FABI nicht mehr direkt an der Finanzierung der Bahninfrastruktur beteiligt sind, wird die Länge des Privatbahnnetzes bei der Berechnung der RPV-Kantonsanteile nicht mehr berücksichtigt. Für die Berechnung der RPV-Kantonsanteile ist künftig nur noch die Bevölkerungsdichte massgebend: Je dünner besiedelt ein Kanton ist, desto höher ist der Anteil des Bundes an der Finanzierung des RPV.

Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass Substanzerhalt und Ausbau koordiniert geplant und aus dem BIF finanziert werden. Die Umsetzung wird jedoch sauber getrennt. Deshalb wird auf Verordnungsstufe klar zwischen Substanzerhalt und Ausbau unterschieden. Dies wird sich z.B. auf Bahnhöfe auswirken, die aufgrund steigender Passagierzahlen anzupassen sind. Erweiterungen bei Bahnhöfen, bei denen bis 2030 mit mehr als 20'000 Reisenden täglich zu rechnen ist, gelten als Ausbauten und sind somit über die FABI-Ausbauschritte zu finanzieren. Anpassungen für weniger weit gehende Bedürfnisse laufen über den Substanzerhalt und werden über die vierjährigen Leistungsvereinbarungen finanziert und umgesetzt.

Weiter hat der Bundesrat präzisiert, wie Kantone oder weitere Beteiligte vorzugehen haben, wenn sie beschlossene Ausbaumassnahmen vorfinanzieren wollen. Zudem hat er die Spielregeln für Fälle festgelegt, in denen Kantone oder weitere Beteiligte im Zusammenhang mit beschlossenen Ausbaumassnahmen zusätzliche oder alternative Massnahmen umsetzen wollen. Das Gesetz legt fest, dass bei den zusätzlichen und alternativen Massnahmen dem Bund keine Kosten entstehen dürfen. Die Verordnung präzisiert, dass die Kosten für Betrieb und Substanzerhalt nach Inbetriebnahme während 40 Jahren durch die Kantone oder Dritte zu tragen sind. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann eine kürzere Dauer festlegen, falls die Anlagen auf eine kürzere Lebensdauer ausgerichtet sind.

Die Verordnungen werden zusammen mit der FABI-Verfassungsbestimmung und den angepassten Gesetzen auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Verkehr, Kommunikation
+41 58 462 36 43
presse@bav.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

Bundesamt für Verkehr
https://www.bav.admin.ch/bav/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-59077.html