Zugang zum Strassenverkehrsmarkt mit neuen Regeln ab Januar 2016

Bern, 02.09.2015 - Ab dem 1. Januar 2016 wird die Lizenzpflicht auf alle Strassenfahrzeuge für die Güterbeförderung mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ausgedehnt. Dieses Datum hat der Bundesrat heute für das Inkrafttreten der revidierten Gesetzesbestimmungen festgelegt, mit denen eine verstärkte Teilnahme der Schweiz am europäischen Strassenverkehrsmarkt angestrebt wird. Parallel dazu verabschiedete er die angepassten Bestimmungen auf Verordnungsstufe. Angesichts der anhaltenden Frankenstärke wurden die Grundbeträge für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit abgesenkt.

Im September 2014 verabschiedete die Bundesversammlung die Revision des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBG). Im Anschluss daran mussten die entsprechenden Verordnungen angepasst werden. Die neuen Bestimmungen tragen der Entwicklung des EU-Rechts Rechnung und treten Anfang des nächsten Jahres in Kraft. Mit der Anwendung von gleichwertigen Rechtsvorschriften wie die EU-Staaten festigt die Schweiz ihre Integration in den europäischen Strassenverkehrsmarkt.

Die wichtigste Änderung betrifft die Ausweitung der Lizenzpflicht: Ab Januar 2016 müssen die Strassentransportunternehmen für Güterfahrzeuge mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht eine Lizenz beantragen. Bisher galt die Lizenzpflicht in der Schweiz erst für Fahrzeuge ab 6 Tonnen Gesamtgewicht. Den Unternehmen, die Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 6 Tonnen in ihrem Fuhrpark halten, wird für die Erlangung der Lizenz eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt.

Des Weiteren wird das elektronische Register der zugelassenen Strassentransportunternehmen und der Verstösse gegen die Gesetzgebung ergänzt. Die Person, die die Voraussetzungen Zuverlässigkeit und fachliche Eignung als Angehörige eines Strassentransportunternehmens erfüllt, wird darin neu als Verkehrsleiterin oder als Verkehrsleiter angegeben. Die Geldstrafen bei Verstössen werden angehoben.

Im Gegenzug dazu wird in der Verordnung die Höhe des notwendigen Eigenkapitals und der Reserven für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit - eine der Voraussetzungen für die Zulassung eines Strassentransportunternehmens - gesenkt. Neu muss ein Betrag von mindestens 11 000 Franken für das erste Fahrzeug und von 6000 Franken für jedes weitere Fahrzeug nachgewiesen werden. Vorher waren es 14 400 respektive 8000 Franken. Der tiefe Wechselkurs für den Euro rechtfertigt diese Anpassung.

Nationales Schwarzfahrer-Register

Mit der Verabschiedung dieser Gesetzesrevisionen hat das Parlament den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs auch die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines nationalen Registers für Reisende ohne gültigen Fahrschein oder ohne gültiges Abonnement in die Hand gegeben. Die Datenbearbeitung, der Datenschutz und die Datensicherheit sind in der Verordnung über die Personenbeförderung geregelt. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips ist namentlich darauf zu achten, dass die Daten nur einer beschränkten Zahl von berechtigten Personen zugänglich sind.


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