Sonntagsarbeit in grossen Bahnhöfen und in Flughäfen

Bern, 27.06.2006 - Am 27. November 2005 haben die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Gesetzesvorlage “Sonntagsarbeit in grossen Bahnhöfen und Flughäfen“ angenommen. Die Änderung des Arbeitsgesetzes (Art. 27 Abs. 1ter ArG) und die Ausführungsbestimmung in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Art. 26a ArGV 2) sind am 1. April 2006 in Kraft getreten. Gemäss der Ausführungsbestimmung und den darin enthaltenen Kriterien legt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in einer Verordnung die Zentren des öffentlichen Verkehrs (grosse Bahnhöfe) und die Flughäfen fest, in denen Verkaufs- und Dienstleistungsgeschäfte am Sonntag Personal beschäftigen dürfen. Diese Departementsverordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Gemäss den Kriterien in der Ausführungsbestimmung gelten diejenigen Bahnhöfe als Zentren des öffentlichen Verkehrs, welche mit dem Personenverkehr jährlich einen Umsatz von 20 Millionen Franken erzielen. Dazu zählen: Aarau, Baden, Basel SBB, Bern, Biel, Brig, Chur, Freiburg, Genf, Genf Flughafen, Lausanne, Lugano, Luzern, Neuenburg, Olten, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thun, Winterthur, Zug, Zürich Flughafen, Zürich Hauptbahnhof, Zürich Oerlikon und Zürich Stadelhofen. Weiter gehören diejenigen dazu, welche aufgrund ihrer grossen regionalen Bedeutung Zentren des öffentlichen Verkehrs sind. Unter Berücksichtigung der Anzahl Zugverbindungen (InterCity, InterRegio, Regionalverbindungen, S-Bahnen, etc.), der Umsteigemöglichkeiten auf andere öffentliche Verkehrsmittel, der Einwohnerzahl und des jährlichen Umsatzes zählen dazu: Bellinzona, Frauenfeld, Wil und Uster. Zu den Flughäfen zählen diejenigen, welche Linienverkehr anbieten. Es sind dies: Bern Belp, Genf Cointrin, Lugano Agno, Sitten, St. Gallen Altenrhein und Zürich Kloten.


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