Verordnung zum neuen Bürgerrechtsgesetz geht in die Vernehmlassung

Bern, 19.08.2015 - Am 20. Juni 2014 stimmte das Parlament dem revidierten Bürgerrechtsgesetz zu. Der Bundesrat hat am Mittwoch für den Entwurf zur entsprechenden Bürgerrechtsverordnung die Vernehmlassung eröffnet. Die neue Verordnung regelt insbesondere die für eine Einbürgerung massgebenden Integrationskriterien sowie die Einbürgerungsverfahren in Bundeszuständigkeit. Zudem werden die Gebühren des Bundes angepasst.

Das revidierte Bürgerrechtsgesetz sieht vor, dass eingebürgert werden kann, wer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz lebt und in der Schweiz integriert ist. Als integriert gilt, wer Sprachkenntnisse in einer Landessprache ausweist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung beachtet, am Wirtschaftsleben teilnimmt und sich um die Integration seiner Familie kümmert. Zudem müssen einbürgerungswillige Personen mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sein und dürfen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Integrationskriterien konkretisiert

Die Bürgerrechtsverordnung, zu welcher der Bundesrat am Mittwoch die Vernehmlassung eröffnet hat, konkretisiert die massgebenden Integrationskriterien für eine Einbürgerung. So schlägt der Bundesrat vor, dass die mündlichen Sprachkompetenzen dem Referenzniveau B1, schriftliche Sprachkompetenzen dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen sollen. Einbürgerungswillige Personen verfügen damit über genügende mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse für die Verständigung im Alltag. Die Antragsteller müssen die erforderlichen Sprachniveaus nachweisen, z.B. mit einem Sprachdiplom. Davon ausgenommen ist, wer eine Landessprache als Muttersprache spricht oder in der Schweiz die Schulen oder eine Ausbildung absolviert hat.

Der Bundesrat passt ausserdem die Praxis an bei bestehenden Vorstrafen und Sozialhilfeabhängigkeit. Strafurteile sind bereits heute ein Einbürgerungshindernis und der Bund verweigert eine Einbürgerung, wenn ein Eintrag im Strafregisterauszug besteht. Die Einbürgerung soll zudem nicht möglich sein, wenn die einbürgerungswillige Person in den letzten drei Jahren vor dem Gesuch Sozialhilfe bezog oder während des Einbürgerungsverfahrens sozialhilfeabhängig ist.

Schliesslich sollen künftig alle einbürgerungswilligen Personen eine Loyalitätserklärung unterzeichnen. Damit bestätigen sie, die in der Bundesverfassung festgelegten Grundrechte, rechtsstaatlichen Prinzipien und die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz zu respektieren.

Die Bürgerrechtsverordnung regelt auch die Zusammenarbeit des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit anderen Bundesstellen sowie den kantonalen Einbürgerungsbehörden. Damit verbunden sind einheitliche Richtlinien für die Berichte über die Bewerberinnen und Bewerber sowie zu den Behandlungsfristen. Angepasst werden zudem die Gebühren des Bundes. Diese sollen neu in der Regel im Voraus eingefordert werden. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitsaufwand auch bei einem ablehnenden Entscheid oder bei einem Rückzug des Einbürgerungsgesuchs vergütet wird.

Die Vernehmlassung zum Verordnungsentwurf dauert bis zum 19. November 2015.


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Gaby Szöllösy, Chefin Information und Kommunikation SEM, T +41 58 465 98 80



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