Bundesrat beantragt Änderung des Steuerorts von Maklerprovisionen

Bern, 12.08.2015 - Maklerprovisionen aus Grundstückvermittlungen sollen künftig am Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz besteuert werden. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung das Vernehmlassungsverfahren zu einer entsprechenden Änderung des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) eröffnet. Er setzt damit eine vom Parlament überwiesene Motion um.

Die Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der Motion Pelli (13.3728) sieht eine Änderung des StHG vor, damit Maklerprovisionen von natürlichen und juristischen Personen künftig immer am Wohnsitz bzw. Sitz der vermittelnden Person besteuert werden. Am Grundstücksort erfolgt die Besteuerung nur dann, wenn die vermittelnden Personen keinen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben.

Gemäss geltendem StHG werden Maklerprovisionen von in der Schweiz domizilierten juristischen Personen in deren Sitzkanton besteuert, jene von natürlichen Personen im Liegenschaftskanton. Diese Unterscheidung hat das Bundesgericht als nicht gerechtfertigt erachtet und entschieden, dass die Regelung für die natürlichen Personen auch auf die juristischen Personen anzuwenden sei.

Die Gesetzesanpassung führt nun zu einer einheitlichen Besteuerung am Wohnsitz bzw. Sitz des Grundstückmaklers. Damit verbunden sind eine erhöhte Rechtssicherheit und ein reduzierter administrativer Aufwand. Die Revision des StHG hat keine Auswirkungen auf die Steuereinnahmen des Bundes. Da sie lediglich eine sehr kleine Gruppe von Steuerpflichtigen betrifft, sind die finanziellen Auswirkungen für die Kantone vernachlässigbar.


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